Lärm aus der Umgebung
Umgebungslärm
Je nach Art der Schallquelle sind die rechtlichen Möglichkeiten, sich zu wehren, ganz unterschiedlich. Der Umgebungslärm (Straßenverkehr, Fluglärm, Eisenbahnlärm, Lärm von Schulen, Kindergärten, Sportstätten, Gewerbebetriebe usw.) ist für den einzelnen Bürger schwierig zu bekämpfen, zumal wenn der Betrieb genehmigt ist.
Es gibt aber eine ganze Reihe rechtlicher Vorgaben, nicht zuletzt auf europäischer Ebene, über die man sich in den Seiten des Umweltbundesamtes (UBA) informieren kann. Hier finden Sie allgemeine und aktuelle Meldungen zu Lärmproblemen, Rechtstexte, Publikationen und Näheres zur Umgebungslärmrichtlinie.
Informationen und Gesetze für Hamburg finden Sie unter www.hamburg.de/larm.
Gewerbebetriebe
Lärm von Gewerbebetrieben unterliegt häufig bestimmten Beschränkungen durch Auflagen, die bei der Genehmigung von Betrieben gemacht werden. Eine Anfrage oder Beschwerde beim Wirtschafts- und Ordnungsamt (in Hamburg: des zuständigen Bezirksamts) ist oft hilfreich.
Eine Mietminderung kommt in Betracht, wenn der Gewerbebetrieb bei Abschluss des Mietvertrags nicht bestand. War der Betrieb vorhanden und musste mit den Störungen gerechnet werden, so ist das Minderungsrecht ausgeschlossen. Es empfiehlt sich, vor Abschluss des Mietvertrags genau darauf zu achten, ob störende Betriebe im Haus oder in der Nachbarschaft vorhanden sind.
Wenn der Betrieb sich im selben Haus bzw. auf demselben Grundstück befindet, kann ein Anspruch gegen den/die Vermieter:in bestehen, dass er/sie die Störungen unterbindet. Hiergegen kann er/sie sich nicht mit dem Argument wehren, er/sie habe dem Gewerbemietenden die störenden Verrichtungen erlaubt.
Auf jeden Fall können die mit dem Gewerbebetrieb verbundenen Störungen bei einer Mieterhöhung dem/der Vermieter:in als mietwertmindernd entgegengehalten werden.
Baulärm
Baulärm ist meist nicht zu vermeiden. Aber auch wenn er von einem anderen Grundstück ausgeht und von dem Vermietenden nicht unterbunden werden kann, ist der Mietende grundsätzlich bei entsprechender Intensität und Dauer der Störungen zu einer Mietminderung berechtigt. War bei Abschluss des Mietvertrags abzusehen, dass die Arbeiten stattfinden würden, kann eine Minderung ausgeschlossen sein.
Auch für Handwerker-Tätigkeiten und Bauarbeiten gilt die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung.