Lärm

Schutz vor Umgebungslärm und Nachbarschaftslärm

Vermeidung unnötigen Nachbarschaftslärms ist unabdingbar

Damit die Wohnung ihre Funktion als Rückzugs- und Erholungsraum erfüllen kann, ist es notwendig, die Bewohner vor vermeidbarem Umwelt- und Nachbarschaftslärm so weit wie möglich zu schützen. Der Mieterverein zu Hamburg berät seine Mitglieder daher auch in rechtlichen Fragen, die sich aus dem Auftreten vermeidbarer Lärmstörungen ergeben.

Wir unterteilen die Lärmquellen wegen der rechtlichen Unterschiede bei ihrer Bekämpfung nach Umweltlärm und Nachbarschaftslärm. Dabei ist im folgenden unter Umweltlärm solcher zu verstehen, der vom Vermieter weder erzeugt wird noch direkt beeinflussbar ist. Mit Nachbarschaftslärm sind alle Lärmstörungen gemeint, die sich durch das Wohnen unter einem Dach bzw. in einer Wohnanlage ergeben, ferner alle Störungen aus der direkten Nachbarschaft (z. B. Partylärm in Nachbars Garten).

Wenn in diesen Seiten von Lärm und Lärmbekämpfung gesprochen wird, ist immer vermeidbarer Lärm gemeint. Zwar zerrt auch unvermeidlicher Lärm – wie etwa vom „normalen“ Straßenverkehr – an den Nerven. Wir richten unsere Aufmerksamkeit demgegenüber hier auf den Lärm, der unnötig erzeugt wird und deshalb von den meisten Menschen nach dem Motto “Muss das nun sein?” als besonders störend empfunden wird.

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Lärm im Mietshaus - was tun? (32)

Lärm aus der Umgebung

Umgebungslärm
Je nach Art der Schallquelle sind die rechtlichen Möglichkeiten, sich zu wehren, ganz unterschiedlich. Der Umgebungslärm (Straßenverkehr, Fluglärm, Eisenbahnlärm, Lärm von Schulen, Kindergärten, Sportstätten, Gewerbebetriebe usw.) ist für den einzelnen Bürger schwierig zu bekämpfen, zumal wenn der Betrieb genehmigt ist.

Es gibt aber eine ganze Reihe rechtlicher Vorgaben, nicht zuletzt auf europäischer Ebene, über die man sich in den Seiten des Umweltbundesamtes (UBA) informieren kann. Hier finden Sie allgemeine und aktuelle Meldungen zu Lärmproblemen, Rechtstexte, Publikationen und Näheres zur Umgebungslärmrichtlinie.
Informationen und Gesetze für Hamburg finden Sie unter www.hamburg.de/larm.

Gewerbebetriebe
Lärm von Gewerbebetrieben unterliegt häufig bestimmten Beschränkungen durch Auflagen, die bei der Genehmigung von Betrieben gemacht werden. Eine Anfrage oder Beschwerde beim Wirtschafts- und Ordnungsamt (in Hamburg: des zuständigen Bezirksamts) ist oft hilfreich.
Eine Mietminderung kommt in Betracht, wenn der Gewerbebetrieb bei Abschluss des Mietvertrags nicht bestand. War der Betrieb vorhanden und musste mit den Störungen gerechnet werden, so ist das Minderungsrecht ausgeschlossen. Es empfiehlt sich, vor Abschluss des Mietvertrags genau darauf zu achten, ob störende Betriebe im Haus oder in der Nachbarschaft vorhanden sind.
Wenn der Betrieb sich im selben Haus bzw. auf demselben Grundstück befindet, kann ein Anspruch gegen den/die Vermieter:in bestehen, dass er/sie die Störungen unterbindet. Hiergegen kann er/sie sich nicht mit dem Argument wehren, er/sie habe dem Gewerbemietenden die störenden Verrichtungen erlaubt.

Auf jeden Fall können die mit dem Gewerbebetrieb verbundenen Störungen bei einer Mieterhöhung dem/der Vermieter:in als mietwertmindernd entgegengehalten werden.

Baulärm
Baulärm ist meist nicht zu vermeiden. Aber auch wenn er von einem anderen Grundstück ausgeht und von dem Vermietenden nicht unterbunden werden kann, ist der Mietende grundsätzlich bei entsprechender Intensität und Dauer der Störungen zu einer Mietminderung berechtigt. War bei Abschluss des Mietvertrags abzusehen, dass die Arbeiten stattfinden würden, kann eine Minderung ausgeschlossen sein.
Auch für Handwerker-Tätigkeiten und Bauarbeiten gilt die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung.

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Lärmvorschriften

Diese Vorschriften gegen ruhestörenden Lärm gibt es

Hamburgisches Lärmschutzgesetz

Das Hamburgische Lärmschutzgesetz enthält Regelungen in Bezug auf verhaltensbezogenen Lärm, welche grundsätzlich von Mietern eines Hauses eingehalten werden sollten.

§ 1 normiert ein allgemeines Rücksichtnahmegebot, wonach sich jeder so zu verhalten hat, dass erhebliche Belästigungen unbeteiligter Personen durch Geräusche vermieden werden, soweit das nach den Umständen des Einzelfalls möglich und zumutbar ist. Weiterhin wird geregelt, dass eine Tierhaltung ohne erhebliche Belästigungen unbeteiligter Personen durch Tiergeräusche zu erfolgen hat.

§ 2 ordnet an, dass Arbeiten unter Einsatz von Werkzeugen oder Geräten in Ruhezeiten verboten sind, die unbeteiligte Personen durch Geräusche erheblich belästigen. Dies gilt in Gebieten, in denen das Wohnen nach planungsrechtlichen Vorschriften (BauNVO) allgemein zulässig ist. Als Ruhezeit gelten Sonn- und gesetzliche Feiertage ganztägig sowie an Werktagen die Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr.

Der Gebrauch von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten darf in den genannten Gebieten zwischen 21 Uhr und 7 Uhr nur in solcher Lautstärke erfolgen, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden (§ 3).

Das Hamburgische Lärmschutzgesetz regelt zudem den Umgang in Bezug auf Geräusche aus Kindertageseinrichtungen (Teil 2).

Verstöße gegen das Hamburgische Lärmschutzgesetz stellen unter Umständen eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden können.

Hausordnung des Mietvertrages

Die Hausordnungen in den meisten Mietverträgen – insbesondere im „Hamburger Mietvertrag für Wohnraum“ – schreiben bestimmte Ruhezeiten vor und untersagen rund um die Uhr Musiklärm aus Radio, Fernseher u. dergleichen. Wer hiergegen verstößt, riskiert eine Abmahnung oder eine Unterlassungsklage des Vermieters, in gravierenden Fällen sogar eine fristlose Kündigung.

Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung

Zur Umsetzung der Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments hat die Bundesregierung die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung erlassen. Sie enthält Lärmschutzvorgaben für Geräte und Maschinen, die beim Bau (z. B. Baustellenbandsägemaschinen, Vibrationsstampfer, Kompressoren) oder im Wohnbereich (z. B. Rasenmäher, Heckenscheren, Rasentrimmer, Rasenkantenschneider, Schredder) eingesetzt werden. So dürfen Geräte und Maschinen nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer CE-Kennzeichnung im Sinne der Richtlinie 2000/14/EG versehen sind.

Außerdem sieht die Geräte- und MaschinenlärmschutzVO vor, dass die genannten Geräte und Maschinen in Wohngebieten

  • an Sonn- und Feiertagen überhaupt nicht und
  • an Werktagen nicht in der Zeit von 20 bis 7 Uhr betrieben werden dürfen.

Zusätzlich dürfen beispielsweise Laubbläser und Laubsauger nur in der Zeit von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr betrieben werden (Ausnahme: besonders geräuscharme Geräte und Maschinen, die mit dem gemeinschaftlichen Umweltzeichen nach Art. 8 der Verordnung Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet sind; sie dürfen werktags von 7 bis 20 Uhr betrieben werden).

Verstöße gegen die Betriebsregelungen können als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden.

Ordnungswidrigkeitengesetz

Außerdem riskiert man nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ein Bußgeld, wenn man in unzulässiger Weise Lärm verursacht:

§ 117 Ordnungswidrigkeitengesetz – OwiG, Unzulässiger Lärm

Absatz 1: Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.

Absatz 2: Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

Das ist der Mieterverein zu Hamburg

Wir vertreten die Interessen von Hamburgs Mieter:innen

Der Mieterverein zu Hamburg ist mit 78.000 Mitgliedshaushalten der bei weitem größte Mieterverein der Hansestadt. Die Hauptaufgaben des Mietervereins zu Hamburg sind:

  • die Vertretung der wohnungspolitischen Belange der Hamburger Mieter:innen
  • die Interessenvertretung seiner Mitglieder in Miet- und Wohnungsangelegenheiten
  • das allgemeine Informieren der Mieter:innen zum Mieten und Wohnen in Hamburg

Dem einzelnen Mitglied stehen wir bei allen rechtlichen Fragen rund um die Mietwohnung mit Rat und Tat zur Seite. Die Beratung erfolgt durch Juristen, die auf das Mietrecht spezialisiert sind. Ergänzend sind alle Mitglieder durch eine Rechtsschutzversicherung für den Fall von Mietprozessen abgesichert.
Vorstandsvorsitzender ist Rechtsanwalt Dr. Rolf Bosse, der auch zugleich Geschäftsführer ist. Zudem gehört Dr. Rolf Bosse dem Beirat des Deutschen Mieterbundes an. Stellvertretende Vorsitzende ist Rechtsanwältin Marielle Eifler.

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