Schönheitsreparaturen
Unter Schönheitsreparaturen versteht man das Tapezieren und Streichen von Decken und Wänden, das Streichen von Türen, Fußleisten, Heizkörpern, Leitungen, das Streichen der Innenseiten von Fenstern, Balkontüren und Wohnungseingangstüren, ferner die Pflege der Fußböden.
Unzulässig ist es, dem Mieter zu weitgehende Renovierungspflichten durch Formularvertrag aufzuerlegen. Beispiele: Streichen des Kellerraums oder der Balkonbrüstung, Streichen der Außenseiten von Fenstern und Außentüren, Erneuerung von Fußbodenbelägen, Abschleifen und Versiegeln von Holzfußböden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Vielzahl von Urteilen zu Renovierungsklauseln Stellung genommen. Viele Vertragsbestimmungen hat er für unwirksam erklärt. Näheres hierzu lesen Sie im Abschnitt Urteile und Tipps.
Je nachdem welche Klauseln in einem Mietvertrag ungültig sind, braucht der Mieter gar nicht oder nur teilweise zu renovieren. Machen Sie deshalb unseren kostenlosen Online Check und lassen Sie sich gegebenenfalls von uns beraten, bevor Sie Schönheitsreparaturen durchführen.