Kündingung durch den Vermieter
Zunächst sollte stets geprüft werden, ob ein vertraglicher oder gesetzlicher Kündigungsausschluss besteht. Erst dann kommt es auf die Frage an, ob formwirksam und begründet eine Vermieterkündigung vorliegt.
Eine grundlose Kündigung einer „normalen“ Mietwohnung ist Vermieter:innen nicht möglich. Sie benötigen also einen Kündigungsgrund. Bekannt ist der so genannte Eigenbedarf. Auch auf die „Hinderung einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung“ kann der Vermieter sich berufen, ferner darauf, dass er im Zweifamilienhaus mit dem Mieter unter einem Dach wohnt. Weiter unten auf dieser Seite finden Sie alle Kündigungsgründe im Detail erklärt.
Auch die Kündigungsfrist ist klar geregelt. Bis zu einer Wohndauer von 5 Jahren beträgt die Kündigungsfrist für den Vermieter 3 Monate, danach 6 Monate und ab 8 Jahren Wohndauer 9 Monate.
Vertragsverstöße können ebenfalls eine Kündigung rechtfertigen, Zum Beispiel Störungen des Hausfriedens, Beleidigungen gegenüber dem Vermieter, ständige unpünktliche Mietzahlung, vertragswidrige Nutzung der Wohnung – und natürlich Mietrückstände. Ob es zu einer solchen – oft fristlosen – Kündigung kommt, haben Sie meist selbst in der Hand.
Durch Nachzahlung des gesamten Rückstandes innerhalb von zwei Monaten kann man eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges in den meisten Fällen – aber nicht immer! – wieder rückgängig machen. Die Zwei-Monats-Frist beginnt mit der Zustellung einer Räumungsklage zu laufen. Dazu sollte man es aber nicht erst kommen lassen, denn sonst trägt man auf jeden Fall die teuren Prozesskosten.