#Mietertipps
04.03.2025

Mieter-Tipp: Hund, Katze, Mietvertrag: Was Sie wissen sollten

Die Tierhaltung in Mietwohnungen ist nicht immer eindeutig geregelt. Während einige Tiere ohne Erlaubnis gehalten werden dürfen, brauchen andere die Zustimmung der Vermieterseite.

Haustiere in der Mietwohnung können schnell zum Streitpunkt werden. Nicht alles, was nicht ausdrücklich verboten ist, ist automatisch erlaubt. Während Kleintiere wie Meerschweinchen in der Regel kein Problem darstellen, kann es bei Hunden oder Katzen auf die Zustimmung der Vermieterseite ankommen. Auch bestehende Verbote sind nicht immer wirksam. Hier erfahren Sie, welche Rechte Mieter:innen bei der Tierhaltung haben.

  • Bevor man mit Hund oder Katze in eine Wohnung einzieht oder sich ein Tier zulegt, sollte man sich vergewissern, was im Mietvertrag steht und ob der oder die Vermieter:in gefragt werden muss.
  • Sind im Mietvertrag keine Regelungen über die Tierhaltung enthalten, heißt das nicht, dass alle Arten von Tieren gehalten werden dürfen.
  • Bei Kleintieren, zum Beispiel Meerschweinchen, ist keine Genehmigung erforderlich.
  • Die Haltung von gefährlichen Tieren wie Giftschlangen und „Kampfhunden“ kann untersagt werden.
  • Verbietet der Mietvertrag jegliche Tierhaltung oder die Haltung von Hund und Katze, ist das unwirksam.
  • Genehmigt die Vermieterseite die Tierhaltung, lassen Sie sich das schriftlich geben!
  • Wenn Sie seit Jahren mit Wissen der Vermieterseite Hund oder Katze halten, kann ein nachträglich ausgesprochenes Verbot rechtsmissbräuchlich sein.
  • Die Haltung eines Blindenhundes muss genehmigt werden.
  • Wenn ein Tier nachweislich stört oder Mitbewohner:innen belästigt oder gar bedroht, kann eine Erlaubnis widerrufen werden.
  • Die eingeholte Genehmigung gilt nur für ein bestimmtes Tier. Für ein anderes brauchen Sie erneut die Zustimmung der Vermieterseite.
  • Bei der Tierhaltung kommt es nicht selten auf den Einzelfall an. Lassen Sie sich rechtlich beraten!

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