Bei Trittschall notfalls Schuhe ausziehen!
Bewohner eines hellhörigen älteren Hauses müssen Schuhe mit harten Absätzen notfalls an der Wohnungstür ausziehen, entschied das Landgericht Hamburg.
Bewohner eines hellhörigen älteren Hauses müssen Schuhe mit harten Absätzen notfalls an der Wohnungstür ausziehen, entschied das Landgericht Hamburg (Urteil vom 15.12.2009, 316 S 14/09). Der Mieter einer älteren Eigentumswohnung in Hamburg fühlte sich durch die neuen Mieter der Oberwohnung erheblich gestört, wenn diese auf ihrem neu verlegten Laminat- und Fliesen-Fußboden mit „harthackigem“ Schuhzeug gingen. Der Mieter verklagte seinen Vermieter auf Unterbindung dieser Störungen und bekam vom Landgericht bescheinigt: Es muss eine Trittschallisolierung geschaffen werden, die die Vorgaben DIN-Norm 4109, Ausgabe 1962, erfüllt.
Obwohl in Teilen der Wohnung der Grenzwert der DIN nicht überschritten wurde, traten sehr störende Geräusche auf, wenn die Mieter der darüber liegenden Wohnung Schuhwerk mit harten Absätzen benutzen. Deshalb urteilte das Landgericht:
„Das Betreten von den Lärm nicht dämpfenden Fußbodenbelägen wie Fliesen und Laminat mit Schuhen mit harten Absätzen unterfällt in einem Mehrfamilienhaus, insbesondere einem akustisch anfälligen Altbau, nicht mehr dem vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung. Es ist zumutbar, derartige Schuhe an der Wohnungseingangstür auszuziehen.“
Die wesentlichen Teile des Urteils können im Detail nachgelesen werden.