Zu wenig geheizt und gelüftet?
Mieter:inen, die sich über Schimmelbildung in ihren Wohnungen beschweren, wird oft entgegengehalten, sie hätten die Schäden selbst verursacht, indem sie zu wenig heizten und lüfteten. Aber so einfach ist es nicht. Denn zunächst muss der Vermieter beweisen, dass nicht Mängel des Gebäudes die Feuchtigkeit verursacht haben.
Wenn die Entstehung der Schäden umstritten ist, muss die Vermieterseite zunächst beweisen, dass die Schimmelbildung nicht auf von außen eindringender oder im Mauerwerk aufsteigender Feuchtigkeit beruht. Erst wenn feststeht, dass das Gebäude mangelfrei ist, muss geklärt werden, ob der oder die Mieter:in gegen die „Obhutspflicht“ verstoßen hat. Baut der oder die Vermieter:in zum Beispiel nachträgliche isolierverglaste Fenster ein, so muss er oder sie die Mieterseite konkret darüber belehren, welches geänderte Heiz- und Lüftungsverhalten die neuen Fenster erfordern, damit Feuchtigkeitsschäden vermieden werden.