Wohnungsmängel / Verjährung
Der Anspruch des Mieters auf Beseitigung der Wohnungsmängel verjährt während des gesamten Mietverhältnisses nicht.
Urteil vom 17. Februar 2010 – BGH VIII ZR 104/09
Eine gute Nachricht für Mieter, die ihren Vermieter zunächst gütlich zur Beseitigung von Mängeln bewegen wollen und nicht sofort den Anspruch auf Instandsetzung der Wohnung gerichtlich geltend machen: Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass der Mängelbeseitigungsanspruch des Mieters während des gesamten Mietverhältnisses nicht verjähren kann.
Damit hat das Gericht einer Mieterin aus Düren Recht gegeben, die einen besseren Schallschutz in der über ihr liegenden, im Jahre 1990 ausgebauten Dachgeschosswohnung begehrte. Erstmalig im Jahre
2002 hat die Mieterin den Anspruch geltend gemacht. Nach einem Mieterwechsel in der Dachgeschosswohnung ihr Anliegen jedoch nicht weiterverfolgt. Erst im Jahre 2006 bestand sie wieder auf die Beseitigung des ungenügenden Schallschutzes.
Der BGH hat zu Recht entschieden, dass der Anspruch des Mieters auf Beseitigung der Wohnungsmängel eine gesetzliche Dauerverpflichtung des Vermieters ist. Diese Verpflichtung kann folgerichtig deshalb während der
Mietzeit nicht verjähren, weil sie innerhalb dieses Zeitraumes ständig neu entsteht.
Es ist zu hoffen, dass viele Vermieter durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes angehalten werden, Wohnungsmängel auch im eigenen Interesse zügig zu beheben, weil mit einer Verjährung des Instandsetzungsanspruches des Mieters nicht zu rechnen ist.