Wiedergutmachung nach Kündigung
Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil vom 16.12.2009 entschieden, dass ein zu Unrecht wegen Eigenbedarfs gekündigter Mieter Schadensersatzansprüche gegen den früheren Vermieter haben kann.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem Urteil vom 16.12.2009 entschieden, dass ein zu Unrecht wegen Eigenbedarfs gekündigter Mieter Schadensersatzansprüche gegen den früheren Vermieter haben kann (Aktenzeichen: VIII ZR 313/08). Geklagt hatte der ehemalige Mieter einer Wohnung in Hamburg gegen seine Vermieterin, eine „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“, nachdem er wegen deren Eigenbedarfskündigung ausgezogen, die Wohnung jedoch verkauft worden war.
Das Landgericht Hamburg hatte die Vermieterin verurteilt, ihrem früheren Mieter Schadensersatz für die von ihm aufgewendeten Maklerkosten und in Höhe der Mietdifferenz für seine neue, teurere Wohnung zu zahlen. Diese Ansprüche erklärte auch der BGH für gerechtfertigt.
Die Vermieterin war außerdem verurteilt worden, dem Mieter den „Mietbesitz“ an der Wohnung wieder zu verschaffen, ihn also zu den alten Mietbedingungen wieder einziehen zu lassen. Diesen Anspruch hielt der BGH ebenfalls für grundsätzlich möglich, aber wegen des Verkaufs der Wohnung für weiter klärungsbedürftig. Der Rechtsstreit wurde deshalb wegen dieses Punktes an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen. Immerhin ließen die Richter schon durchblicken, dass der Mieter Entschädigung in Geld beanspruchen kann, wenn der Anspruch auf Wiedereinräumung der Wohnung nicht durchsetzbar ist.