#Urteile
21.05.2019

Transparent an der Außenfassade

Richtet sich der Vermieter gegen die Duldung eines an seinem Haus durch die Mieter angebrachten Banners, ist bei der Frage der Streitwerthöhe zu berücksichtigen, ob der Text den Eindruck erwecken könne, der Vermieter missachte Mieterinterssen.

Beschluss vom 21. Mai 2019 – VIII ZB 66/18

Die Mieter wohnen im ersten Obergeschoss eines Hauses in Berlin. Im Erdgeschoss befand sich ein sogenannter„Kiezladen“, dem die Voreigentümer der jetzigen Vermieterin gekündigt hatten. Um sich mit dem Betreiber des Ladens zu solidarisieren, hängten die Mieter am Balkon ein großes Transparent mit folgender Parole auf: „Wir bleiben alle! Soziale und widerständige Orte schaffen und erhalten“. Nachdem eine Kapitalgesellschaft das Haus erworben und die Räumung des Ladens erwirkt hatte, forderte sie gleichzeitig die Entfernung des Transparents. Die Mieter hängten es ab und verklagten die Vermieterin auf Duldung der Befestigung des Banners am Balkon ihrer Wohnung. Das Amtsgericht bejahte ein Interesse der Mieter und verurteilte die Vermieterin zur Duldung. Die hiergegen eingelegte Berufung wies das Landgericht Berlin per Beschluss mit dem Hinweis zurück, dass der erforderliche Streitwert von mehr als 600 Euro nicht erreicht sei und zudem die Vermieterin das Objekt ohnehin bereits mit dem vorhandenen Transparent erworben und hiermit das Risiko einer weiteren Wertminderung in Kauf genommen hätte. Eine Beschädigung der Bausubstanz sei zudem nicht zu befürchten. Der Bundesgerichtshof hob den Beschluss auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Der sogenannte Beschwerdewert liege deutlich oberhalb von 600 Euro, sodass das Gericht sich mit der Angelegenheit inhaltlich hätte auseinandersetzen müssen. Wenn auch eine Beschädigung der Fassade ausgeschlossen werden könne, habe das großflächige sowie auffällig an der Straßenfront angebrachte Transparent bereits für sich genommen eine schwerwiegende optische Beeinträchtigung bewirkt. Der Text des Transparents könne zudem den Eindruck erwecken, die Vermieterin missachtete Mieterinteressen. Auch dieser Umstand könne bei der Bemessung der Beschwerde nicht unberücksichtigt bleiben.

Kommentar: Dieser Beschluss setzt sich zwar insbesondere mit dem Streitwert des geltend gemachten Duldungsanspruchs auseinander. Gleichwohl machen die Karlsruher Richter deutlich, dass die Vermieter neben der äußeren Erscheinung eines entsprechenden Transparents insbesondere durch die Radikalität der Äußerung unter Umständen eine Ehrabschneidung zu befürchten hätten. Insoweit dürfte das Landgericht bei der erneuten Entscheidung kaum einen Spielraum zugunsten der Mieter besitzen. Das Aufhängen entsprechender Transparente würde hiernach wohl den zulässigen Mietgebrauch überschreiten und einen Duldungsanspruch nicht begründen. Zudem riskieren Mieter eine Kündigung, soweit ohne ausdrückliche Genehmigung entsprechende Transparente aufgehängt werden.

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