#Urteile
09.12.2024

Rückzahlung der Hotelkosten bei Beherbergungsverbot wegen Covid 19

Das Risiko einer staatlich angeordneten Schließung kann nicht allein dem Hotelgast auferlegt werden, insbesondere wenn eine Leistung aufgrund behördlicher Anordnung unmöglich wird.

Urteil vom 6. März 2024 – VIII ZR 363/21

Die Mieterin buchte für touristische Zwecke für sich und weitere Mitreisende drei Doppelzimmer in einem Lüneburger Hotel für den Zeitraum vom 14. bis zum 16. Mai 2020. Sie wählte einen nicht stornierbaren Tarif und zahlte die Hotelkosten im Voraus. Aufgrund der Pandemie erließ auch Niedersachsen ein vorläufiges Beherbergungsverbot für touristische Anlässe zunächst bis zum 25. Mai 2020. Daraufhin erklärte die Mieterin per E-Mail, sie „storniere“ die Buchung mit der Bitte um Rückzahlung der Hotelkosten. Das Hotel lehnte die Rückzahlung sowie auch eine alternativ von der Mieterin erbetene Verschiebung der Buchung um ein Jahr ab. Allenfalls hätte eine Umbuchung bis zur Aufhebung der Beschränkungen, jedoch nur bis Ende Dezember 2020 erfolgen können. Dies lehnte die Mieterin als unzumutbar ab. Die Klage auf Rückzahlung der Hotelkosten hatte vor den Instanzgerichten Erfolg. Auch der BGH bejaht den Anspruch. Die Klägerin habe trotz des eigentlich nicht stornierbaren Tarifs von dem Beherbergungsvertrag zurücktreten können. Die Beherbergungsleistung sei dem Hotel aufgrund der behördlichen Verfügungen unmöglich gewesen. Im Rahmen einer billigen Abwägung der beiderseitigen Belange habe nicht allein zugunsten des beklagten Hotels entschieden werden können. Insbesondere sei es für die Klägerin wegen des wechselhaften Geschehens während der Pandemie nicht absehbar gewesen, ob das Beherbergungsverbot bereits bis spätestens Ende 2020 entfallen würde.

Kommentar: Eine konsequente Entscheidung. Hotelbuchungen werden zwar regelmäßig mit oder ohne eine Stornierungsmöglichkeit angeboten. Für Gäste, die den Reiseantritt auf jeden Fall vornehmen wollen, sind derartige Buchungsangebote reizvoll, zumal diese üblicherweise zu einem günstigeren Tarif angeboten werden. Das Risiko, dass die Reise beispielsweise durch Krankheit nicht angetreten werden kann, ist hierbei zu kalkulieren oder durch eine abgeschlossene Versicherung beherrschbar. Nicht hingegen können staatlich angeordnete Schließungen vorhergesehen und dieses Risiko allein dem Hotelgast auferlegt werden. Auch das Angebot vieler Hotels und Ferienhausanbieter, lediglich die Nachholung der Buchung für einen recht kurzen Zeitraum aufrechtzuerhalten, ist unbillig. Daher kann ein Einbehalt der Hotelkosten – ohne erbrachte Gegenleistung – erkennbar nicht begründet sein.

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