Rechte der Gasverbraucher gestärkt
Preisanpassungsklausel in Erdgas-Kundenverträgen, in denen der Erdgaspreis allein an die Preisentwicklung für Heizöl gekoppelt ist, benachteiligt die Kunden unangemessen und sind unwirksam.
Urteile vom 24. März 2010 – BGH VIII ZR 178/08 und VIII ZR 304/08
In mehreren Fällen hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Kundenverträgen, in denen der Erdgaspreis allein an die Entwicklung des Preises für Heizöl gekoppelt ist, die Kunden unangemessen benachteiligen und deshalb nicht Grundlage für eine Preisanpassung sein können. Die Bundesrichter haben zwar ein berechtigtes Interesse der Gaslieferanten anerkannt, Kostensteigerung während der Vertragslaufzeit an die Gaskunden weiterzugeben. Eine unangemessene Benachteiligung der Gaskunden wird aber dann angenommen, wenn die Preisanpassungsklausel den Gaslieferanten die Möglichkeit einräumt, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerung hinaus einen weiteren Gewinn zu erzielen. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn lediglich der Preis für Heizöl die ausschließliche Variable bei der Anpassung des Gaspreises ist. Denn dadurch können die Gaspreise unabhängig davon steigen, ob andere Faktoren, die eine Senkung der Preise rechtfertigen würden, außer Acht gelassen werden.
Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof der starren Bindung der Gaspreise an den Ölpreis eine Absage erteilt. Abzuwarten bleibt jedoch, ob dies dazu führt, dass ein größerer Wettbewerb unter den Gaslieferanten entsteht und dieser zu niedrigen Marktpreisen für die Gaskunden führen wird. Auf jeden Fall haben die Karlsruher Richter erreicht, dass für die Bewohner von fast 50 Prozent aller Wohnungen in Deutschland, die mit Erdgas beheizt werden, mehr Transparenz bei der Preiskalkulation geschaffen wird.