Mietvertrag über Wohnraum / Anspruch auf Garagenstellplatz
Ein Wohnraummietvertrag begründet keine Nebenpflicht des Vermieters, dem Mieter einen PKW-Stellplatz zu vermieten.
Ein Wohnraummietvertrag begründet keine Nebenpflicht des Vermieters, dem Mieter einen PKW-Stellplatz zu vermieten.
BGH, Beschluss vom 31. August 2010 – VIII ZR 268/09
Der Kläger ist bei der beklagten Wohnungsbaugenossenschaft Mieter und begehrt mit seinem Antrag u.a. festzustellen, dass die beklagte Vermieterin aufgrund eines allgemeinen genossenschaftlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verpflichtet ist, ihm ein Garagenstellplatz zu vermieten. Der zwischen den Parteien bestehende Mietvertrag über Wohnraum sieht keine Verpflichtung des Vermieters vor, den Mietern über die Wohnräume hinaus auch einen Garagenstellplatz zur Verfügung zu stellen.
Nachdem sowohl das Amtsgericht Hamburg St. Georg, als auch das Landgericht Hamburg die Klage des Mieters abgewiesen haben, hat auch der Bundesgerichtshof die Entscheidung der Vorinstanzen bestätigt. Dabei hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass ein Wohnraummietvertrag keine Nebenpflichten des Vermieters begründet, seinen Mietern zusätzlich zu der Gebrauchsüberlassung der gemieteten Wohnräume auch einen Garagenstellplatz zur Verfügung zu stellen. Auch der Umstand, dass im vorliegenden Fall eine Liste von Mietern geführt wird, die sich für Garagenplätze interessieren, weil die Nachfrage das Angebot übersteigt, führt nicht zu einem einklagbaren Recht des Mieters auf einen Garagenstellplatz. Anhaltspunkte dafür, dass diese Liste mehr als ein der Organisation der Stellplatzvergabe dienendes Instrument der Verwaltung darstelle, insbesondere Rechte der dort aufgeführten Wohnraummieter begründen sollte, sind weder festgestellt noch ersichtlich.
Das Ergebnis ist zwar für den Mieter wenig befriedigend, aber rechtlich nicht zu beanstanden. Es bleibt zu hoffen, dass in vergleichbaren Fällen die Vermieter ein möglichst gerechtes und transparentes Verfahren bei der Vergabe von Garagenstellplätzen in ihrem Bestand praktizieren, um Streitereien und Missverständnissen vorzubeugen und damit die Wohnzufriedenheit ihrer Mieter zu steigern.