Mieter müssen keine Verwaltungskosten zahlen
Vermieter dürfen ihren Mietern keine Verwaltungskosten berechnen. Der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 254/17) hat entschieden, dass ein Mieter die im Rahmen der Nebenkosten gezahlte Verwaltungspauschale zurückfordern darf.
Urteil vom 19. Dezember 2018 – VIII ZR 254/17
Vermieter dürfen ihren Mietern keine Verwaltungskosten berechnen. Der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 254/17) hat entschieden, dass ein Mieter die im Rahmen der Nebenkosten gezahlte Verwaltungspauschale zurückfordern darf. Laut seinem Mietvertrag sollte er neben der Grundmiete in Höhe von 1.499,99 Euro, den Betriebskostenvorauszahlungen von 158,12 Euro und Heizkostenvorauszahlungen von 123,75 Euro auch eine monatliche Pauschale für die Veraltungskosten in Höhe von 34,38 Euro zahlen. Diese Vereinbarung ist unwirksam, so der BGH. Grundsächlich sieht das Gesetz vor, dass alle Kosten des Vermieters mit der vereinbarten Miete abgegolten sind. Ausgenommen sind nur Betriebs- und Heizkosten, die zusätzlich zu der Miete verlangt werden dürfen – Verwaltungskosten gehören jedoch nicht dazu. Diese kann der Vermieter jedoch bei seiner Mietkalkulation in die Grundmiete aufnehmen. Eine gesonderte Abwälzung von Verwaltungskosten auf den Mieter, wie in diesem Fall, ist jedoch unzulässig.
Kommentar: Nunmehr hat auch der BGH unmissverständlich entschieden, dass Verwaltungskosten nicht gesondert auf den Wohnraummieter umgelegt werden dürfen. Unabhängig davon, ob es sich um Vorauszahlungen oder Pauschalen handelt, sind die Verwaltungskosten nicht in dem gesetzlichen Katalog der umlagefähigen Nebenkosten enthalten und müssen deshalb von Mietern nicht gezahlt werden.