Mieter können Zustimmung zur Mieterhöhung nicht widerrufen
Gesetzliche Mieterhöhungsregelungen böten Mietern ausreichend Schutz, ein zusätzliches Widerrufsrecht sei nicht nötig, so der BGH. Die Entscheidung dient der Rechtssicherheit und verdeutlicht, dass jede Mieterhöhung nach Erhalt unbedingt überprüft werden muss.
Urteil vom 17. Oktober 2018 – VIII ZR 94/17
Der Mieter stimmte einer Mieterhöhung zunächst zu, widerrief seine Zustimmung wenig später jedoch und klagte auf Rückzahlung der geleisteten Erhöhungsbeträge sowie auf Feststellung, dass die Nettomiete sich nicht erhöht habe. Er war der Auffassung, dass ihm als Verbraucher ein Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzgesetz zustünde. Der Bundesgerichtshof sah das anders. Zwar gelte das Widerspruchsrecht auch bei „Verträgen über Vermietung von Wohnraum“, doch nicht bei Mieterhöhungen. Laut BGH sei der Mieter durch die gesetzlichen Mieterhöhungsregelungen bereits ausreichend geschützt. Eine Meterhöhung trete schließlich erst mit der Zustimmung des Mieters in Kraft. Der Vermieter müsse seine Mieterhöhung schriftlich begründen. Anschließend habe der Mieter zwei Monate Zeit, um sich in Ruhe zu informieren und die Begründung zu überprüfen. Stimmt der Mieter dann zu, kann er die Entscheidung nicht mehr widerrufen. Ein zusätzliches Widerrufsrecht sei nicht nötig, da Mieter hier nicht vor Fehlentscheidungen aufgrund psychischen Drucks sowie Informationsdefiziten geschützt werden müssten, so der BGH.
Kommentar: Die Entscheidung dient der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden zwischen den Mietvertragsparteien. Eine andere Entscheidung der Karlsruher Richter hätte zur Folge, dass beim Fehlen einer Belehrung des Vermieters über die Möglichkeit eines Widerrufs, die Zustimmungserklärung innerhalb eines Jahres widerrufen werden könnte. Dies hätte aber zur Folge, dass ein Widerruf nach Ablauf der Klagefrist dem Vermieter die Möglichkeit abschneiden würde, eine begründete Mieterhöhung gerichtlich durchzusetzen.