Keine Haftung des Vermieters bei Befreiung vom Winterdienst des öffentlichen Gehwegs
Der Vermieter ist Eigentümer eines Hauses in München. Der Winterdienst für den Gehweg vor dem Grundstück liegt bei der Stadt. Der Lebensgefährte der Mieterin stürzte beim Verlassen des Hauses auf einem schmalen, nicht geräumten Streifen des öffentlichen Gehwegs im Bereich des Grundstückseingangs.
Urteil vom 21. Februar 2018 – VIII ZR 255/16
Der Vermieter ist Eigentümer eines Hauses in München. Der Winterdienst für den Gehweg vor dem Grundstück liegt bei der Stadt. Der Lebensgefährte der Mieterin stürzte beim Verlassen des Hauses auf einem schmalen, nicht geräumten Streifen des öffentlichen Gehwegs im Bereich des Grundstückseingangs und zog sich Verletzungen am rechten Knöchel zu. Die Stadt hatte zwar den Weg gestreut, nicht aber auf der gesamten Breite und nicht bis zur Schwelle des zum Hause angrenzenden Gehwegs. In diesem Bereich hatte auch der Vermieter keine Reinigung vorgenommen, weil er nach seiner Meinung hierzu nicht verpflichtet war. Die auf Schadensersatz sowie eines angemessenen Schmerzensgelds erhobene Klage des Lebensgefährten der Mieterin hatte vor dem Amts- sowie Landgericht keinen Erfolg. Auch der Bundesgerichtshof hat den Anspruch zurückgewiesen. Ein Vermieter sei zwar aus dem Mietvertrag, in dessen Schutzbereich auch der Lebensgefährte der Mieterin einbezogen sei, verpflichtet, den sicheren Zugang zum Haus zu gewährleisten. Insbesondere sei der Weg vom Hauseingang bis zum öffentlichen Gehweg zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht treffe den Eigentümer im Übrigen gegenüber sämtlichen Bewohnern und Besuchern auch durch die bestehende Verkehrssicherungspflicht. Der Betroffene sei jedoch nicht mehr auf dem Grundstück zu Fall gekommen. Die Reinigungsverpflichtung beschränke sich regelmäßig auf den Bereich des Grundstücks, sofern die Räumungspflicht für den angrenzenden öffentlichen Gehweg nicht auf den Vermieter als Eigentümer übertragen worden ist. Es sei für den Geschädigten zumutbar gewesen, mit der gebotenen Vorsicht den lediglich schmalen, nicht geräumten Streifen des Gehwegs zu überqueren, um zu dem von der Stadt vom Schnee und Eis befreiten Bereich zu gelangen.
Kommentar: Die Entscheidung macht deutlich, dass nicht in jedem Schadensfall, der im Bereich des Grundstücks des Vermieters entsteht, Ersatzansprüche geltend gemacht werden können und daher Vorsicht geboten ist. Den Vermietern ist zur Schadensabwendung gleichwohl zu empfehlen, eine etwas großzügigere Reinigung, die über die Grundstücksgrenze hinaus geht, vorzunehmen, zumal vermietenden Eigentümern oftmals nicht bekannt ist, ob ihnen durch eine örtliche Satzung die Reinigung des Gehwegs vor dem Haus übertragen worden ist oder nicht.