Kein „Service-Entgelt“ bei erfolgsloser Wohnungsvermittlung
Bei erfolgsloser Wohnungsvermittlung darf neben der Provision auch kein „Service-Entgelt“ angenommen werden.
Urteil vom 15. April 2010 – BGH III ZR 153/09
Die Hamburger „Wimmo GmbH“ warb in Wohnungsanzeigen mit preisgünstigen Mietwohnungen in bevorzugten Lagen. Die Wohnungssuchenden wurden in die Geschäftsräume der Firma gelockt und mussten bis zu 189 Euro „Service-Entgelt“ zahlen, um Listen für angeblich provisionsfreie und günstige Wohnungen zu erhalten. Diese Listen enthielten jedoch zum Teil keine aktuell zur Verfügung freistehenden Wohnungen; unter anderem wurden sogar Sozialwohnungen angeboten.
Die geschädigten Wohnungssuchenden hatten mit ihrer Klage auf Rückzahlung des „Service-Entgeltes“ vor dem Amtsgericht Hamburg keinen Erfolg. Erst das Landgericht Hamburg hat in dem Geschäftsgebaren der beklagten Firma einen Verstoß gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz gesehen und der Klage stattgegeben. Das Urteil wurde nunmehr auch von dem Bundesgerichtshof bestätigt. Die Karlsruher Richter führten unter anderem aus, dass nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz neben einem stets erfolgsabhängigen Entgelt für die Vermittlung einer Wohnung keine weitere Vergütung, insbesondere keine Schreib- und Einschreibgebühren oder Auslagenerstattungen angenommen werden dürfen. Aus diesem Grunde ist ein vom späteren Mietvertragsabschluss unabhängiges „Service-Entgelt“ für die Überlassung von Wohnungslisten unzulässig.
Die Entscheidung stärkt den Schutz der Wohnungssuchenden, insbesondere in den unter angespannten Wohnungsmarkt leidenden Metropolregionen. Möge sie dazu führen, dass dubiosen Wohnungsvermittlungsfirmen, die mit trickreichen Rechtskonstruktionen und einfallsreichen Wortschöpfungen das Wohnungsvermittlungsgesetz umgehen und die Wohnungssuchenden schädigen wollen, das Handwerk gelegt wird.