Höhere Mietsicherheit erlaubt
Die gesetzliche Regelung, wonach eine Mietkaution oder Mietsicherheit höchstens drei Monatsmieten betragen darf, wird aufgeweicht. Zusätzliche oder höhere Mietsicherheiten sind zulässig.
BGH, Urteil vom 10. April 2013 – VIII ZR 379/12
Der Bruder der Beklagten hatte eine Wohnung des Klägers in Mannheim gemietet. Die monatliche Miete betrug EUR 350,00 zuzüglich EUR 95,00 Nebenkosten. Nachdem der Bruder der Beklagten die Mieten für Juli und August 2007 nicht gezahlt hatte, drohte ihm die Kündigung des Mietverhältnisses. Auf Bitten der Beklagten war der Kläger bereit, von der Kündigung abzusehen und den Mietrückstand von Kaution zu Sparbuch unter der Voraussetzung zu entnehmen, dass ihm eine andere Mietsicherheit gestellt werden würde. Daraufhin gab die Beklagte eine Bürgschaftserklärung ab, mit der sie sich für die Mietzahlung ihres Bruders aus dem Mietverhältnis mit dem Kläger verbürgte. Nachdem der Bruder der Beklagten danach erneut in Zahlungsrückstand geraten ist, wurde er nach fristloser Kündigung der Wohnung durch den Kläger zur Räumung und zur Zahlung der Mietschulden in Höhe von EUR 6.500,00 zuzüglich Zinsen verurteilt. Weil die Beklagte aus der Bürgschaftsurkunde lediglich zur Zahlung von drei Monatsmieten in Höhe von EUR 1.050,00 bereit war, hat der Kläger Zahlungsklage erhoben. Sowohl das Landgericht Mannheim als auch das Oberlandesgericht Karlsruhe haben der Klage in voller Höhe stattgegeben. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die gesetzliche Bestimmung, wonach die Höhe der Mietsicherheit auf drei Monatsmieten begrenzt ist, nicht zur Anwendung gelangt, wenn die Mietsicherheit von einem Dritten geleistet wird, um eine dem Mieter wegen Zahlungsverzuges drohende Kündigung abzuwenden. Wäre es in diesen Fällen verboten, eine drei Monatsmieten übersteigende Sicherheit zu vereinbaren, würde die dem Schutz des Mieters dienende Begrenzung der Höhe der Mietsicherheit, die Kündigung des Mietverhältnisses herbeiführen und sich zum Nachteil des Mieters auswirken.
Kommentar: Bereits in der Vergangenheit hat der Bundesgerichtshof zugelassen, dass Vermieter eine die drei Monatsmieten übersteigende oder unbegrenzte Elternbürgschaft annehmen dürfen, wenn diese ihnen „aufgedrängt“ wird. Mit der aktuellen Entscheidung wird von den Karlsruher Richtern die eigentlich eindeutige Rechtslage weiter aufgeweicht. Damit wird der Vermieterseite unnötiger Weise ein weiterer Spielraum eröffnet, zusätzliche oder auch höhere Sicherheiten entgegenzunehmen, was die Rechtssicherheit nicht fördern wird.