Erhöhung der Nettomiete/Wohnfläche
Die Vermieterin verlangte von der Mieterin die Zustimmung zu einer Mieterhöhung und gab hierbei die Wohnfläche mit 92,54 Quadratmetern an, die auch in den bisherigen Betriebskostenabrechnungen jeweils zugrunde gelegt worden war.
Urteil vom 31. Mai 2017 – VIII ZR 181/16
Die Vermieterin verlangte von der Mieterin die Zustimmung zu einer Mieterhöhung und gab hierbei die Wohnfläche mit 92,54 Quadratmetern an, die auch in den bisherigen Betriebskostenabrechnungen jeweils zugrunde gelegt worden war. Die Mieterin bezweifelt die angegebene Wohnfläche und verlangte von der Vermieterin geeignete Nachweise zur Wohnungsgröße. Die Vorinstanzen hatten die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung abgewiesen. Ein Mieter müsse die Mietwohnung bei einer Mieterhöhung nicht selbst vermessen und die Vermieterin habe hierzu keinen Beweis angeboten. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass der Zustimmungsanspruch der Vermieterin zur Mieterhöhung bestehe. Die Vermieterin trage zwar grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die von ihr zugrunde gelegte Wohnfläche. Es reiche jedoch zunächst aus, eine konkrete Wohnfläche vorzutragen. Die Mieterin habe sodann mit konkreten Angaben zu erläutern, von welcher Wohnfläche sie ausgehe. Dies sei ihr auch möglich und zumutbar. Sie hätte die Fläche der Wohnung jeweils überschlägig und laienhaft vermessen und eine bestimmte Fläche vortragen können. Ein lediglich angebotenes Sachverständigengutachten sei kein konkreter Sachvortrag und daher ein nicht zu berücksichtigendes Beweisangebot.
Kommentar: Die Karlsruher Richter machen mit dieser Entscheidung nochmals deutlich, dass ein einfaches Bestreiten der zugrunde gelegten Fläche nicht ausreicht. Diese Ansicht ist nachvollziehbar, zumal anderenfalls häufig erst in einem gerichtlichen Verfahren auf Basis eines teuren Sachverständigengutachtens die Wohnfläche zu klären ist. Mietern ist daher immer zu empfehlen, so konkret wie möglich vorzutragen, zumal die Wohnfläche sich auch in ihrem „Wahrnehmungsbereich“ befindet. Soweit Schwierigkeiten hinsichtlich der Erfassung der Fläche existieren – beispielsweise bei einer mit Schrägen versehenen Dachgeschosswohnung – sollte vorab ein Aufmaß durch einen Experten veranlasst werden. Die Kosten für ein entsprechendes außergerichtliches Gutachten liegen regelmäßig unter denen, die ansonsten für die Mieter bei einem unnötigerweise verlorenen Prozess entstünden.