Ende des Mietverhältnisses / Erstattungsanspruch des Mieters / Verjährung
Der Erstattungsanspruch des Mieters für Renovierungskosten bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel verjährt bereits nach 6 Monaten nach Ende des Mietverhältnisses.
BGH, Urteil vom 4. Mai 2011 – VIII ZR 195/10
Der Kläger und seine Ehefrau waren bis Ende 2006 Mieter einer Wohnung der beklagten Vermieter in Freiburg. Der die Parteien verbindende Mietvertrag enthielt eine unwirksame Klausel, wonach die Mieter die Schönheitsreparaturen auszuführen hatten. Die Mieter ließen die Wohnung vor Ablauf des Mietverhältnisses für 2.687 Euro renovieren. Im Anschluss daran haben sie erfahren, dass sie dazu aufgrund der unwirksamen Klausel nicht verpflichtet waren. Mit der im Dezember 2009 eingereichten Zahlungsklage haben die Mieter die Erstattung der aufgewendeten Renovierungskosten begehrt. Die Vermieter haben dem gegenüber die Einrede der Verjährung mit der Begründung erhoben, dass Erstattungsansprüche eines Mieters für Renovierungskosten nicht nach drei Jahren, sondern bereits nach sechs Monaten verjähren.
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Freiburg haben die Klage abgewiesen. Auch die dagegen gerichtete Revision der Mieter blieb ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der eingeklagte Erstattungsanspruch bei Klagerhebung verjährt war, weil die in § 548 Abs. 2 BGB enthaltene Verjährungsfrist von sechs Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses auch Ersatzansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparaturen erfasst, die er in Unkenntnis der Unwirksamkeit einer Renovierungsklausel durchgeführt hat.
Auch wenn diese Entscheidung für die Mieter sehr unbefriedigend ist, weil sie innerhalb des Zeitraumes von sechs Monaten nach Ende des Mietverhältnisses gar nicht wissen, ob ihnen ein Erstattungsanspruch zusteht, hat der Bundesgerichtshof lediglich den Willen des Gesetzgebers wiedergegeben. Danach soll nach Beendigung des Mietverhältnisses kurzfristig geklärt werden, was die Vertragsparteien voneinander zu fordern haben. Für die Mieterseite kann das schnell und kompetent durch die örtlichen Mietervereine geklärt werden.