Einfaches Bestreiten der Wohnungsgröße bei einer Mieterhöhung durch den Mieter ist nicht ausreichend
Bezweifelt ein Mieter die Wohnungsgröße und stimmt deshalb einer Mieterhöhung nicht zu, so muss er erklären, worauf sich dieser Zweifel stützt. Ein bloßes Bestreiten ist laut Karlsruhe nicht ausreichend.
Urteil vom 31. Mai 2017 – VIII ZR 181/16
Die Vermieterin hat ihrer Mieterin schriftlich eine Mieterhöhung zukommen lassen, in der sie von einer Wohnfläche ausgegangen ist, die seit Jahren den Nebenkostenabrechnungen zugrundegelegt wurde. Die Mieterin bezweifelte die angegebene Wohnfläche und stimmte der Mieterhöhung nicht zu. Die Instanzgerichte haben die Zustimmungsklage der Vermieterin abgewiesen, weil die von der Mieterin bestrittene Wohnungsgröße von der Vermieterin nicht bewiesen wurde. Auf die Revision der Vermieterin hat der Bundesgerichtshof diese Entscheidung aufgehoben. Zwar trägt der Vermieter laut den Bundesrichtern bei einer Mieterhöhung zunächst die Darlegungs- und Beweislast für die angegebene Wohnfläche, es reicht jedoch, dass er diese wie im vorliegenden Fall nennt. Bezweifelt ein Mieter die Wohnungsgröße und stimmt deshalb der Mieterhöhung nicht zu, so muss er erklären, worauf sich dieser Zweifel stützt. Ein bloßes Bestreiten sei nicht ausreichend, so die Karlsruher Richter. Um die vom Vermieter vorgetragene Wohnungsgröße wirksam zu bestreiten, genügt es jedoch, wenn der Mieter das Ergebnis seiner laienhaften, im Rahmen seiner Möglichkeit liegenden Vermessung entgegen hält.
Kommentar: Mit seiner Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Position der Mieter in einem Mieterhöhungsverfahren unnötig geschwächt. So haben noch die Vorinstanzen entschieden, dass in den Fällen, in denen der Mieter die Wohnfläche bestreitet, die zuverlässige Ermittlung der tatsächlichen Wohnungsgröße grundsätzlich Sache des Vermieters sei. Wenn dieser trotz eines gerichtlichen Hinweises kein Beweis für die behauptete Wohnungsgröße anbietet, ist die Mieterhöhungsklage wegen der nicht bewiesenen Wohnfläche abzuweisen.