Eigenbedarf / Lebensgefährte der Bedarfsperson
Eigenbedarf: Name des Lebensgefährten der Tochter muss nicht genannt werden
BGH, Urteil vom 30. April 2014 – VIII ZR 284/13
Eigenbedarf: Name des Lebensgefährten der Tochter muss nicht genannt werden
Die Mieter bewohnten seit 1999 eine 158 Quadratmeter große Wohnung der Vermieter in Essen. Im Oktober 2012 kündigten die Vermieter das Mietverhältnis mit der Begründung, ihre auf 80 Quadratmetern wohnende Tochter benötige die größere Wohnung der Mieter, um dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Haushalt zu begründen. Nachdem die Vermieter vor dem Amtsgericht zunächst erfolgreich gewesen waren, hat das Landgericht Essen unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen. Die Revision der Vermieter hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es nicht erforderlich ist, den Lebensgefährten der Bedarfsperson in einem Kündigungsschreiben namentlich zu benennen. Das Begründungserfordernis soll lediglich gewährleisten, dass der Kündigungsgrund konkretisiert ist und von anderen Kündigungsgründen unterschieden werden kann. Diese Konkretisierung ermöglicht es dem Mieter, der die Kündigung nicht hinnehmen will, seine Verteidigung auf den angegebenen Kündigungsgrund auszurichten, denn eine Auswechslung des Kündigungsgrunds ist dem Vermieter verwehrt. Im Fall der Eigenbedarfskündigung genügt es, die Tochter als Bedarfsperson identifizierbar zu benennen und das Interesse an der Erlangung der Wohnung darzulegen. Aus diesem Grund reichte die Angabe, dass die Tochter in die größere Wohnung der Beklagten ziehen wolle, um dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu begründen.
Kommentar: Die Entscheidung ist mehr als bedenklich und lässt angesichts des täglich stattfindenden Missbrauchs der Eigenbedarfskündigungen auf eine gewisse Praxisferne der höchsten deutschen Zivilinstanz schließen. Damit wird die vermieterfreundliche Rechtsprechung zum Eigenbedarf des Bundesgerichtshofs konsequent fortgesetzt. Wie soll ein Mieter praktisch beurteilen können, ob die genannten Eigenbedarfsgründe vernünftig und nachvollziehbar sind, wenn die Person des Lebensgefährten, mit dem die Bedarfsperson einen gemeinsamen Hausstand begründen will, im Dunkeln bleibt? Wie soll in einem Räumungsrechtsstreit beurteilt werden können, ob der dort präsentierte Lebensgefährte identisch mit jenem ist, der im Kündigungsschreiben benannt wurde? Was ist, wenn es zum Zeitpunkt der Kündigung noch keinen Lebensgefährten gab und es sich nur um eine Wunschvorstellung der Bedarfsperson handelte? Mit der Herabsetzung der Anforderungen an die Begründetheit einer Eigenbedarfskündigung hat der Bundesgerichtshof, ohne dass dies erforderlich war, die verfassungsrechtlich geschützte Position des Mieters zum wiederholten Mal geschwächt.