#Urteile
13.04.2016

Diebstahl der eingelagerten Küche des Vermieters/ Minderungsausschluss

Eine Mietminderung für eine mitvermietete Einbauküche, welche seitens der Mieter im Keller eingelagert und von dort gestohlen wurde, ist nicht möglich.

BGH, Urteil vom 13. April 2016- VIII ZR 198/15

Eine Mietminderung für eine mitvermietete Einbauküche, welche seitens der Mieter im Keller eingelagert und von dort gestohlen wurde, ist nicht möglich.

In einem Mietverhältnis einer Berliner Wohnung vereinbarten die Parteien, dass eine Einbauküche der Vermieterin mitvermietet wird und dafür monatlich ein Betrag in Höhe von 34,64 DM (17,71 Euro) zu zahlen ist. Im Jahr 2010 bat die Mieterin um das Einverständnis der Vermieterin, die Einbauküche durch eine eigene Küchenausstattung ersetzen zu dürfen. Die Vermieterin erklärte sich hiermit unter der Bedingung einverstanden, dass die vermietereigene Küche sachgerecht eingelagert sowie bei Beendigung des Mietverhältnisses auf Verlangen der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt werde. Nach dem Einbau der eigenen Küche zahlte die Mieterin auch weiterhin den Mietzins einschließlich der Miete für die mitvermietete Küche der Vermieterin.

Im Februar 2014 wurde die von der Mieterin in einem Kellerraum eingelagerte Küche entwendet. Die Versicherung der Mieterin zahlte einen Schadensersatz an die Vermieterin in Höhe von 2.790 Euro. Die Mieterin ist der Auffassung, die in der Zusatzvereinbarung für die Nutzung der Einbauküche anteilige Miete nicht mehr entrichten zu müssen, da diese in Folge des Diebstahls nicht mehr zur Verfügung stehe.

Das Landgericht Berlin hat der Klage der Mieterin stattgegeben und ihr eine Minderung zugesprochen. Der Bundesgerichtshof hat dieses Berufungsurteil aufgehoben darauf hingewiesen, dass der Verlust der im Keller eingelagerten Einbauküche nicht zur Minderung der Miete berechtigt. Die ursprünglich im Mietvertrag mit einer Gesamtmiete bezifferte Miete wurde durch die Vereinbarung 2010 nicht abgeändert. Vereinbart war damit die volle Miete, obwohl die Küche nicht mehr benutzt werden konnte, weil sie im Keller stand. Dann – so die Karlsruher Richter – spielt es auch keine Rolle, ob die nicht genutzte Küche weiterhin im Keller steht oder gestohlen wurde.

Die Vermieterin verhalte sich auch nicht treuwidrig, indem sie einerseits die von der Versicherung der Mieterin gezahlte Entschädigung für die Küche behält, ohne derzeit eine neue Küche anzuschaffen und gleichzeitig auf die Zahlung der für die Küchennutzung vereinbarten Miete besteht. Der geleistete Entschädigungsbetrag war lediglich als geldwerter Ausgleich für den der Vermieterin entstandenen Schaden durch den Verlust der Küche bestimmt.

Kommentar: Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist richtig. Es überrascht eher, dass es dazu einer Entscheidung der Karlsruher Richter bedurfte. Mit der Vereinbarung hinsichtlich des nachträglichen Einbaus der eigenen Küche bei der auch gleichzeitig weiterhin bestehenden Verpflichtung der Mietzahlung für die vermietereigene Küche bestand erkennbar Einigkeit, dass die Gesamtmiete, obwohl die Mieterin die eingelagerte Küche nicht nutzte, zu zahlen ist. Dessen ungeachtet hat auch im laufenden Mietverhältnis die Mieterin einen Anspruch auf Einbau einer vergleichbaren Küchenausstattung durch die Vermieterin.

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