Bundesgerichtshof: Tankreinigung umlegbar
Bei Ölheizungen fällt etwa alle fünf Jahre eine Tankreinigung an. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass diese Kosten zu den umlagefähigen Kosten des Heizungsbetriebes gehören.
Bei Ölheizungen fällt etwa alle fünf Jahre eine Tankreinigung an. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass diese Kosten zu den umlagefähigen Kosten des Heizungsbetriebes gehören. Damit ist die bisher strittige Frage, ob die Tankreinigungskosten zu den umlagefähigen Betriebskosten gehören oder Instandhaltsaufwand darstellen, entschieden.
Die Kosten können laut BGH im Jahr ihres Anfalls in voller Höhe umgelegt werden, müssen also nicht auf 5 Jahre verteilt werden (VIII ZR 221/08, Urteil vom 11.11.2009).
Was bei einem Mieterwechsel gilt, blieb in dem Urteil offen. Der BGH ließ insofern ein Hintertürchen offen, als er andeutete, dass eventuell anders zu entscheiden wäre, wenn der Mieter durch die anteiligen Kosten stark belastet würde. Dies könnte auch einem ausziehenden Mieter zugute kommen, der ja nur einen Teil der von ihm bezahlten fünf Jahre abwohnen kann. Der Mieterverein zu Hamburg würde in einem solchen Fall raten, anteilig Kosten der Tankreinigung zurückzufordern.