#Urteile
18.04.2019

Beweislast für tatsächliche Wohnungsfläche liegt beim Vermieter

Streiten die Parteien anlässlich eines Mieterhöhungsbegehrens über die Wohnungsgröße, obliegt es danach dem Vermieter, die geltend gemachte Wohnungsgröße nicht nur zu behaupten, sondern im Falle des qualifizierten Bestreitens des Mieters auch zu beweisen.

Urteil vom 27. Februar 2019 – VIII ZR 255/17

Ein Mainzer Vermieter wollte die monatliche Nettokaltmiete von 738 Euro auf 798,62 Euro erhöhen und begründete dies mit dem Mietenspiegel. Dabei gab er die Fläche der vermieteten Wohnung mit 92,54 Quadratmetern an, obwohl im Mietvertrag keine bestimmte Wohnfläche vereinbart war. Der Mieter verweigerte die Zustimmung zur Mieterhöhung. Nachfolgend wiesen Amt- und Landgericht die Klage seines Vermieters ab. Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies die Sache erneut an das Landgericht. Daraufhin legte der Mieter dem Landgericht eine eigene Wohnflächenberechnung vor. Nach dieser ist die Wohnung nur 80,76 Quadratmeter groß. Das Landgericht wies die Klage des Vermieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung erneut ab und der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung. Nach allgemeinen Grundsätzen liege die Beweislast für die tatsächliche Wohnungsgröße beim Vermieter. Dieser habe es jedoch versäumt, einen Beweis für die 92,54 Quadratmeter zu erbringen und dies auch dann nicht nachgeholt, als der Mieter seine eigene Berechnung vorgelegt hat.

Kommentar: Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist zu begrüßen. Streiten die Parteien anlässlich eines Mieterhöhungsbegehrens über die Wohnungsgröße, obliegt es danach dem Vermieter die geltend gemachte Wohnungsgröße nicht nur zu behaupten, sondern im Falle des qualifizierten Bestreitens des Mieters auch zu beweisen.

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