#Urteile
03.05.2011

Betriebskostenabrechnung / Irrtümliches Guthaben / Abrechnungsfrist

Der Vermieter hat nach Ablauf der einjährigen Abrechnungsfrist keinen Anspruch mehr, Nachforderungen aus der Betriebskostenabrechnung zu stellen. Dies gilt auch für den bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch.

BGH, Beschluss vom 3. Mai 2011 – VIII ZR 139/10

Der Vermieter hat nach Ablauf der einjährigen Abrechnungsfrist keinen Anspruch mehr, Nachforderungen aus der Betriebskostenabrechnung zu stellen. Dies gilt auch für den bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch.

Nach Ablauf der einjährigen Abrechnungsfrist rechnete der Vermieter gegenüber dem Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Mietsicherheit mit einem irrtümlich errechneten Guthabensbetrag aus einer vorangegangenen Betriebskostenabrechnung ab. Auf die Zahlungsklage des Mieters haben sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Bremen den Vermieter zur Auskehrung des zu unrecht einbehaltenen Guthabens verurteilt. Das Landgericht Bremen hat allerdings die Revision zugelassen und auf die Frage beschränkt, ob der Ausschluss von Nachforderungen aus einer Betriebskostenabrechnung nach Ablauf der einjährigen Frist auch einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch erfasst.
Der Bundesgerichtshof hat mit Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung festgestellt, dass ein Grund für die Zulassung der Revision nicht besteht. Danach darf der Vermieter nach Ablauf der Abrechnungsfrist Nachforderungen auch dann nicht mehr stellen, wenn in der ursprünglich, inhaltlich fehlerhaften Nebenkostenabrechnung zugunsten des Mieters ein Guthaben ausgewiesen wurde. Nichts anderes kann für den Rückforderungsanspruch nach dem Bereicherungsrecht gelten. Auch insoweit kann der Vermieter einen irrtümlich errechneten Guthabensbetrag einer Nebenkostenabrechnung nicht zurückfordern.
Die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Klarstellung ist zu begrüßen. Es würde doch dem Willen des Gesetzgebers widersprechen, wenn ein eigentlich durch Fristablauf ausgeschlossener Rückforderungsanspruch des Vermieters durch die „Hintertür“ des Bereicherungsrechts wieder gegeben sein sollte.

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