Betriebskosten / Verlängerung des Abrechnungszeitraums
Die Mietvertragsparteien können sich ausnahmeweise einmalig darauf einigen, dass der Abrechnungszeitraum einer Nebenkostenabrechnung verlängert wird. Voraussetzung ist, dass dem Mieter dadurch keine Nachteile entstehen.
BGH, Urteil vom 18. August 2011 – VIII ZR 316/10
Die Vermieterseite rechnete gegenüber der in Neumark wohnenden Mieterin für den Zeitraum vom 01.07.2007 bis zum 31.12.2008 über die Betriebskosten ab. Zuvor haben die Parteien des Mietvertrages vereinbart, dass der einjährige Abrechnungszeitraum, u.a. wegen einer beabsichtigten Umstellung auf eine kalenderjährliche Abrechnung von 12 auf 19 Monate, verlängert wird. Nach dem Zugang der Abrechnung hat die Mieterin die Zahlung der Nachforderung von EUR 728,15 mit der Begründung verweigert, die getroffene Vereinbarung sei unwirksam wegen Überschreitung des gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Abrechnungszeitraumes von einem Jahr.
Nachdem das Amtsgericht Neumark die Mieterin zur Zahlung der Nachforderung verurteilt hat, wurde die Klage vom Landgericht Nürnberg-Fürth abgewiesen. Auf die Revision der Vermieterseite hat der Bundesgerichtshof die landgerichtliche Entscheidung aufgehoben und die Mieterin erneut zur Zahlung der Betriebskostennachforderung verurteilt. Die Karlsruher Richter haben entgegen der herrschenden Meinung in den Instanzgerichten und im Schrifttum überraschender Weise entschieden, dass die vertragliche Verlängerung der gesetzlich vorgesehenen Abrechnungsperiode von einem Jahr nicht stets unzulässig ist. Danach soll eine einzelfallbezogene Verständigung der Mietparteien möglich sein, wenn damit einmalig eine Umstellung des Abrechnungszeitraumes auf eine andere jährliche Abrechnungsperiode – auf etwa das Kalenderjahr – einvernehmlich bezweckt werden.