#Urteile
16.03.2017

Betriebskosten sind innerhalb von zwölf Monaten abzurechnen

Der Vermieter rechnete die Betriebskosten für die Jahre 2010 sowie 2011 erst im Dezember 2013 ab, nachdem die Wohnungseigentümergemeinschaft erst kurz zuvor den Beschluss über die beiden Abrechnungen gefasst hatte.

Urteil vom 25. Januar 2017 – VIII ZR 249/15

Der Vermieter rechnete die Betriebskosten für die Jahre 2010 sowie 2011 erst im Dezember 2013 ab, nachdem die Wohnungseigentümergemeinschaft erst kurz zuvor den Beschluss über die beiden Abrechnungen gefasst hatte. Die Mieterin hatte die Leistung der Nachzahlung mit Hinweis darauf, dass Betriebskostenabrechnungen spätestens ein Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums vorzulegen sind, verweigert.

Die Zahlungsklage des Vermieters haben das Amtsgericht Schwetzingen und das Landgericht Mannheim abgewiesen. Auch der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass grundsätzlich innerhalb der Jahresfrist über die Betriebskosten abzurechnen sei. Dies gelte auch in den Fällen, in denen ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft über die Nebenkostenabrechnung noch nicht vorliegt. Nur wenn der Vermieter die verspätete Vorlage der Abrechnung nicht zu vertreten habe, könne auch nach Ablauf der Abrechnungsfrist eine Nachzahlung verlangt werden.  Die Abberufung der vorherigen Verwaltung wegen Untätigkeit und die erst durch die neue Verwaltung im Jahre 2013 erstellte Abrechnung genüge nicht zur Annahme, dass die verspätete Vorlage der Abrechnung nicht von dem Vermieter zu vertreten wäre. Hierzu hätte er konkret darlegen müssen, was er selbst veranlasst hat, nachdem erkennbar wurde, dass die bisherige Verwaltung die Wohngeldabrechnung nicht mehr ordnungsgemäß erstellen würde.

Kommentar: Die Entscheidung der Richter ist richtig. Die Jahresfrist bezüglich der Vorlage der Betriebskostenabrechnung ist ohnehin großzügig bemessen. Ebenso besteht kein Grund, dass bei einem Mietverhältnis über eine Eigentumswohnung die Mieter nach Ablauf der Jahresfrist noch mit Nachforderungen rechnen müssen. Die Vermieter einer Eigentumswohnung können sich daher regelmäßig nicht auf die Untätigkeit ihrer Verwaltung berufen. Sie sind daher gehalten, durch Eigeninitiative an die notwendigen Unterlagen zur Erstellung der Betriebskostenabrechnung zu gelangen. Auf einen noch nicht vorliegenden Eigentümerbeschluss über die Betriebskosten kann es bei der mietrechtlichen Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorlage der Nebenkostenabrechnung nicht ankommen.

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