Badsanierung: Verbesserung beim Schallschutz nicht erforderlich
Die beklagten Wohnungseigentümer in einem Gebäude aus dem Jahr 1990 ließen bei einer kompletten Badsanierung 2012 den Estrich entfernen und eine Fußbodenheizung einbauen. Der Kläger, Eigentümer der darunterliegenden Wohnung, behauptete, dass sich der Schallschutz durch diese umfassende Maßnahme erheblich verschlechtert habe.
Urteil vom 16. März 2018 – V ZR 276/16
Die beklagten Wohnungseigentümer in einem Gebäude aus dem Jahr 1990 ließen bei einer kompletten Badsanierung 2012 den Estrich entfernen und eine Fußbodenheizung einbauen. Darüber hinaus wurden unter anderem der gesamte Fliesenbelag und auch die Sanitäranlagen ausgetauscht. Der Kläger, Eigentümer der darunterliegenden Wohnung, behauptete, dass sich der Schallschutz durch diese umfassende Maßnahme erheblich verschlechtert habe. Es müssten daher Schallschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der heutigen Vorschriften vorgenommen werden. Nachdem das Amtsgericht lediglich eine Trittschalldämmung sowie einen schwimmenden Estrich für erforderlich gehalten hatte, entschied das Landgericht, dass die Schallschutzbedingungen zum Zeitpunkt der Errichtung des Hauses zu berücksichtigen seien. Der Bundesgerichtshof hat den durch den Kläger verlangten weitergehenden aktuellen Schallschutz verneint. Grundsätzlich seien im Rahmen einer üblichen Renovierung, die auch einen Austausch der Bodenbelege beinhalte, die Schallschutzbestimmungen des Baujahrs des Hauses zu beachten. Dies gelte auch in den Fällen eines Austauschs des Estrichs, der Teil des Gemeinschaftseigentums ist. Sicherzustellen sei hierbei, dass den Nachbarn über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus kein Nachteil erwachse. Nur bei einem erheblichen Eingriff in die Gebäudesubstanz, wie dies beispielsweise bei einem Ausbau des Dachgeschosses der Fall wäre, hätten die aktuellen Schallschutzbestimmungen Anwendung gefunden.
Kommentar: Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die für Ansprüche der Eigentümer untereinander ergangen ist, dürfte auch aus mietrechtlicher Sicht von Interesse sein. Es wird klargestellt, dass lediglich bei Durchführung erheblicher Umbau- beziehungsweise Ausbaumaßnahmen die aktuellen Schallschutzbedingungen zu beachten sind. Entsprechend haben die Gerichte auch in der Vergangenheit bei mietrechtlichen Streitigkeiten bereits entschieden. Gleichwohl dürfte es auch zukünftig Abgrenzungsprobleme bei der Frage geben, ob eine konkrete Baumaßnahme noch als Renovierung oder schon als erheblicher Eingriff in die Bausubstanz gewertet wird, bei der die aktuellen Schallschutzbestimmungen zu beachten sind. Zudem sollten betroffene Mieter bei entsprechenden Maßnahmen, die in einer Nachbarwohnung veranlasst werden, regelmäßig prüfen lassen, ob Mietminderungsansprüche existieren.