Wichtiges Urteil zu Mietnebenkosten: Unwirksame Klausel im Hamburger Mietvertrag
Auf ein für vermietete Eigentumswohnungen wichtiges Urteil des Landgerichts Hamburg weist der Mieterverein zu Hamburg hin: Die Regelung im „Hamburger Mietvertrag für Wohnraum“, wonach der Nebenkosten-Anteil des Mieters sich nach der Verwalterabrechnung der Wohnung bemisst, ist unwirksam. An die Stelle dieser Klausel tritt der gesetzliche Umlagenschlüssel, wonach die Wohnfläche maßgeblich ist.
„Das Urteil hat,“ so Mieterverein-Vorsitzender Dr. Eckard Pahlke, „erhebliche Bedeutung für Mieter von Eigentumswohnungen. Denn oft gehen die Abrechnungen der Eigentumsverwalter von einem anderen Verteilerschlüssel aus. Und das kann für den Mieter ungünstiger sein als die Umlage nach Wohnfläche.“
Der Mieterverein zu Hamburg rät daher: Mieter von Eigentumswohnungen sollten ihre Nebenkostenabrechnungen immer genau unter die Lupe nehmen. Wenn als Verteilerschlüssel nicht der Flächenmaßstab herangezogen wird, sollte man nachrechnen, ob man sich nach der Wohnfläche besser steht, und gegebenenfalls eine Korrektur der Abrechung verlangen.
Hintergrund: Die beanstandete Klausel in § 10 Nr. 1 II. des Mietvertrags lautet:
„Bei vermieteten Eigentumswohnungen trägt der Mieter den Betriebskostenanteil, den die Verwalterabrechnung vorgibt, sowie die weiteren Betriebskosten, die außerhalb dieser Abrechnung, unmittelbar auf die Wohnung entfallen (z. B. Grundsteuer).“
In der Praxis wird sehr häufig die Umlage nach Miteigentumsanteilen gewählt. Dies ist nach dem Urteil nicht mehr zulässig.
Die gesetzliche Regelung (§ 556 a Abs. 1 Satz 1 BGB):
„Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten … nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen.“
Das Urteil ist rechtskräftig.