Was die Mieter bei Eis und Schnee wissen müssen
Mieter sind bei Eis und Schnee zum Winterdienst verpflichtet, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Es gibt auch kein Gewohnheitsrecht, demzufolge die Bewohner im Erdgeschoss zur Schneebeseitigung verpflichtet sind. Eine Regelung in der Hausordnung reicht nicht aus, es sei denn, die Hausordnung wurde Bestandteil des vom Mieter unterschriebenen Mietvertrages. Sieht der Mietvertrag vor, dass der Vermieter den Winterdienst nach billigem Ermessen regeln darf, muss der Vermieter eine nachvollziehbare Begründung vorweisen, wenn er den Mietern die Eigenarbeit entziehen will.
„Kommt jemand zu Schaden, kann es sehr teuer werden. Daher sollten Mieter rechtzeitig prüfen, ob sie für die Durchführung des Winterdienstes zuständig sind“, warnt der Geschäftsführer des MIETERVEREIN ZU HAMBURG Siegmund Chychla.
§ 33 Hamburgisches Wegegesetz regelt, wann und was zu tun ist. Die wichtigsten Einzelheiten:
- Schnee und Eis müssen in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite geräumt werden (im Normalfall ein etwa 1 m breiter Streifen).
- Treppen müssen in voller Breite frei gemacht werden.
- Bei Glätte ist mit abstumpfenden Mitteln zu streuen, wobei Tausalz und
- usalzhaltige Mittel nicht verwendet werden dürfen (Umweltschutz!).
- Schnee muss unverzüglich nach Ende des Schneefalls geräumt werden.
- Eisglätte muss abgestreut werden, sobald sie eintritt.
- Dauert der Schneefall über 20 Uhr hinaus an oder schneit und friert es erst nach dieser Zeit, so sind die Reinigungsarbeiten bis morgens um 8.30 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.30 Uhr, zu erledigen.
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