Schneefall und Eisglätte – wer muss jetzt fegen und streuen?
Grundsätzlich ist der Vermieter zur Schnee- und Eisbeseitigung verpflichtet. Er kann diese Aufgabe aber durch eine Vereinbarung im Mietvertrag auf einen oder mehreren Mietern übertragen. Sind mehrere Mieter zum Winterdienst verpflichtet, muss der Vermieter einen Räumungsplan aufstellen und die Ausführung überwachen.
Schnee ist unverzüglich nach Ende des Schneefalls zu räumen, Eisglätte muss abgestreut werden, sobald sie eintritt. Dauert der Schneefall über 20 Uhr hinaus an oder schneit und friert es erst nach dieser Zeit, so sind die Reinigungsarbeiten bis morgens um 8.30 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.30 Uhr, zu erledigen. Geräumt werden muss in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite (im Normalfall ein etwa 1 m breiter Streifen). Treppen müssen in voller Breite “behandelt” werden. Sollte ein Mieter, z.B. wegen einer Reise, seiner Pflicht vorübergehend nicht nachkommen können, muss er für eine Vertretung sorgen.
Was viele Mieter nicht wissen: wer dauerhaft aufgrund seines Alters oder Krankheit die Schneeräumverpflichtung nicht mehr erfüllen kann, hat Anspruch gegen den Vermieter, von der Verpflichtung befreit zu werden. Damit es nicht erst zu „Ausrutschern“ kommt, müssen diese Mieter sich rechtzeitig vor dem ersten Schnee in Hamburg darum kümmern. Andernfalls drohen Ärger und hohe Schadensersatzforderungen.
Der MIETERVEREIN ZU HAMBURG hat auf seiner Homepage www.mieterverein-hamburg.de ein Info-Blatt (Nr. 27) zu den häufigsten Fragestellungen für alle Mieter zur Verfügung gestellt.