In Hamburg gilt die Mietpreisbremse bis 2025
Senat setzt die Forderung des Mietervereins zu Hamburg um
Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat die Forderung des Mietervereins zu Hamburg umgesetzt und die sogenannte Mietpreisbremse um weitere fünf Jahre bis zum 30. Juni 2025 verlängert. Rechtsgrundlage dafür ist das am 1. April 2020 in Kraft getretene Bundesgesetz, das die Länder ermächtigt, die Mietpreisbremse per Rechtsverordnung über den 30. Juni 2020 hinaus wirken zu lassen. Hamburg hat von dieser Möglichkeit mit Verordnung vom 23. Juni 2020 gegen den Widerstand der gesamten Wohnungswirtschaft Gebrauch gemacht.
„Wir begrüßen die Entscheidung des Senats und hoffen, dass die von der Berliner Koalition vorgenommene ‚Verschärfung‘ der Mietpreisbremse die vom Gesetzgeber beabsichtigte dämpfende Wirkung auf die Entwicklung der Mieten haben wird“, sagt Siegmund Chychla, Vorsitzender des Mietervereins zu Hamburg. „Hamburgs Mieter, die in den vergangenen zwei bis drei Jahren einen neuen Mietvertrag abgeschlossen haben, sollten im Eigeninteresse die vereinbarte Miete lieber heute als morgen überprüfen lassen und mit unserer Hilfe die zu viel gezahlten Mieten zurückfordern“, so Chychla. Den Widerstand der Wohnungswirtschaft gegen die Mietpreisbremse erklärt Chychla damit, dass die angespannte Lage auf dem Hamburger Wohnungsmarkt zum Nachteil der Mieter ausgenutzt werden soll.
Die Mietpreisbremse regelt, dass die Wohnraummiete bei neu abgeschlossenen Mietverträgen allenfalls zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Die vom Gesetzgeber zugelassenen Regelausnahmen, das Fehlen von Sanktionen und die für Mieter komplizierte Rechtsverfolgung führen nach Erfahrungen des Mietervereins zu Hamburg aber dazu, dass viele Vermieter die Mietpreisbremse nicht beachten.
Die aktuelle Verschärfung der Mietpreisbremse besagt, dass bei seit dem 1. April 2020 begründeten Mietverhältnissen der Mieter einen Rückforderungsanspruch von bis zu 30 Monaten hinsichtlich zu viel gezahlter Mieten hat, wenn bei Zugang der Rüge das Mietverhältnis noch nicht beendet ist. Für Mietverträge, die bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, gilt weiterhin der Rückforderungsanspruch nur ab dem Zeitpunkt der Rüge.
Bereits seit dem 1. Januar 2019 müssen Vermieter bei einer Überschreitung der ortsüblichen Miete um mehr als zehn Prozent vor dem Abschluss eines Mietvertrags gegenüber dem Mieter unaufgefordert und schriftlich offenlegen, welche Ausnahmeregel sie dazu berechtigt. Erfolgt das nicht, kann der Mieter mit einer schriftlichen Mitteilung („Ich rüge die Verletzung der Mietpreisbremse“) sein Recht auf Rückzahlung der überhöhten Miete wahren.
Der Mieterverein zu Hamburg bietet allen interessierten Mieterinnen und Mietern einen digitalen MietpreisCheck an. So erhalten Hamburgs Mieterhaushalte eine erste kostenlose Orientierung darüber, ob ein Verdacht gegeben ist, dass die ortsübliche Miete um mehr als zehn Prozent überschritten wird. Nur wenn betroffene Mieter ihre Rechte rechtzeitig wahrnehmen, können sie sich wirksam vor überhöhten Mieten schützen und Geld zurückerhalten.
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