Verjährung
Silvester, das heißt am 31. Dezember, verjähren zahlreiche Mieter- und Vermieteransprüche. Die normale Verjährungsfrist beträgt auch für Ansprüche aus Mietverhältnissen drei Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch des Mieters oder des Vermieters entstanden ist.
Silvester, das heißt am 31. Dezember, verjähren zahlreiche Mieter- und Vermieteransprüche. Die normale Verjährungsfrist beträgt auch für Ansprüche aus Mietverhältnissen drei Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch des Mieters oder des Vermieters entstanden ist.
Das bedeutet, Silvester 2011 verjähren Ansprüche, die im Jahr 2008 entstanden sind. Bei Mieteransprüchen kann es sich um die Rückzahlung der Mietkaution handeln, um die Auszahlung eines Betriebskostenguthabens, um zu Unrecht gezahlte Maklerprovisionen oder überzahlte Mieten.
Aber auch Vermieteransprüche aus dem Jahr 2008 verjähren zum 31.12.2011. Betroffen sind Forderungen auf Mietzahlung, Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen oder Ansprüche auf Einzahlung der Mietkaution.
Mieter, denen die Verjährung von Ansprüchen droht, sollten zum Beispiel durch Erwirkung eines Mahnbescheids verhindern, dass ihr Anspruch Ende des Jahres verjährt.