Verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung
Einmal im Jahr wird der Verbrauch des Mieters an Heizenergie ermittelt. Dazu bedient sich der Vermieter regelmäßig einer Wärmemessdienstfirma. Wir der erste Ablesetermin durch den Mieter nicht eingehalten, stellt sich häufig die Frage der Kostentragung eines zweiten Termins.
Zur Durchführung der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung muss einmal im Jahr der Heizenergieverbrauch in den Wohnungen durch so genannte Wärmemessdienstfirmen ermittelt werden. Im Regelfall sind Heizkostenverteiler – elektronische oder nach dem Verdunsterprinzip arbeitende – an den einzelnen Heizkörpern in allen Räumen der Wohnung installiert. Beim Einsatz von elektronischen Heizkostenverteilern mit Funktechnik werden die Daten per Fernübertragung an das Messdienstunternehmen übertragen. In allen anderen Fällen müssen die Heizkostenverteiler in den Wohnungen abgelesen werden.
Der Termin hierzu muss mindestens 10 bis 14 Tage vorher angekündigt werden. Die Mieter oder Wohnungseigentümer müssen entweder einzeln oder durch einen Aushang an gut sichtbarer Stelle, zum Beispiel im Treppenhaus, benachrichtigt werden. Kann der erste Ablesetermin nicht eingehalten werden, sollte ein zweiter Termin individuell abgestimmt werden. Geschieht dies nicht, muss im Abstand von mindestens 14 Tagen ein zweiter Termin durchgeführt werden, möglichst nach 17.00 Uhr.
Sagt der Mieter den vorgegebenen Ablesetermin ab, zum Beispiel wegen Urlaubs oder aus sonstigen wichtigen Gründen, muss er weder Schadensersatz oder irgendwelche Sonderkosten zahlen. Kosten für einen zweiten oder gar dritten Ablesetermin müssen nie automatisch gezahlt werden. Nur wenn der Mieter seine mietvertraglichen Pflichten schuldhaft verletzt hat, muss er die Kosten eines zusätzlichen Ablesetermins ggf. als Schadensersatz an seinen Vermieter zahlen. Unzulässig ist es immer, wenn die Wärmemessdienstfirma direkt beim Mieter für einen zweiten Ablesetermin Kosten geltend macht.