Schlüssel verloren – was nun?
Wenn der Haus- und Wohnungsschlüssel verloren gegangen ist, entscheidet die Frage nach dem Verschulden des Mieters über eine mögliche Haftung.
Ist ein Schlüssel abhandengekommen, muss der Mieter der Vermieter darüber informieren – den Aufwand für eine Auswechslung des Schlosses muss der Mieter aber nur bezahlen, wenn ihn am Verlust des Schlüssels ein Verschulden trifft. Dabei genügt es, wenn dem Mieter der Vorwurf eines fahrlässigen Verhaltens gemacht werden kann. Als fahrlässig anzusehen ist es z.B., den Schlüssel außerhalb der Wohnung zu verstecken, Stichwort Fußmatte oder Blumentopf.
Besteht aber kein Verschulden des Mieters, kann der Vermieter keine Ersatzansprüche geltend machen. Der Mieter haftet zum Beispiel nicht, wenn ihm in einem Geschäft seine Tasche mit den Schlüsseln trotz ausreichender Bewachung gestohlen wird oder die Schlüssel aus einem verschlossenen Wertfach entwendet werden. Anders sieht es aus, wenn eine Handtasche mit Wertsachen und Schlüsseln auf dem Beifahrersitz zurückgelassen wird, das geparkte und unbeaufsichtigte Auto aufgebrochen und die Handtasche entwendet wird – hier besteht ein Verschulden.
Wenn dem Mieter ein Schlüssel abgebrochen ist, muss er die Kosten für einen neuen Schlüssel nur übernehmen, wenn er daran Schuld hat – nicht aber dann, wenn der Schlüssel aus Gründen der Materialermüdung abgebrochen ist.Auch wenn ein Missbrauch des Schlüssels ausgeschlossen ist, muss der Mieter nicht für den Austausch des Schlosses aufkommen – z.B. wenn der Schlüssel in einen Fluss gefallen ist oder der Schlüssel sich nicht zuordnen lässt. Die Beweislast trägt allerdings der Mieter. Er muss z.B. beweisen können, dass der Schlüssel nicht durch ein Namensschild oder Ähnliches gekennzeichnet ist, ein (unehrlicher) Finder damit also nichts anfangen kann.
Größte Vorsicht ist bei einer Zentralschließanlage geboten: wenn mit dem Schlüssel nicht nur die Wohnungstür, sondern auch die Haustür und Türen zu Gemeinschaftsräumen aufgeschlossen werden können, kann ein Schlüsselverlust sehr teuer werden. Unter Umständen muss dann die gesamte Schließanlage, also alle Schlösser und sämtliche Schlüssel getauscht werden. Allerdings gilt auch hier, dass dem Mieter ein schuldhaftes, fahrlässiges Verhalten nachgewiesen werden muss. Ist dies der Fall, aber eine missbräuchliche Verwendung des verlorenen Schlüssels ausgeschlossen, muss der Mieter zwar für den Ersatz seines Schlüssels aufkommen, nicht aber die Kosten für eine komplett neue Schließanlage tragen.
Unabhängig davon steht dem Vermieter Schadenersatz nur dann zu, wenn er die Schlösser auch tatsächlich austauschen lässt. Die Kosten hierfür muss er mit einer Rechnung belegen können, ein Kostenvoranschlag reicht dafür nicht aus.