Renovierungsfristen
Der Bundesgerichtshof sieht die bislang üblichen Renovierungsfristen als zu kurz an. Der Grundeigentümerverband Hamburg hat daher im „Hamburger Mietvertrag für Wohnraum“ die Renovierungsfristen ganz gestrichen. Jetzt steht dort nur noch:
„Der Mieter ist während der Mietzeit verpflichtet, die laufenden Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung auszuführen, soweit diese durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache seit Mietbeginn erforderlich werden.“
Wer jetzt noch einen Mietvertrag mit einem alten Fristenplan unterschreibt (Wohnräume alle 5 Jahre usw.), hat gute Chancen, überhaupt nicht renovieren zu müssen.
Überhaupt sollte sich jede Mieterin/jeder Mieter beim Mieterverein rechtlich beraten lassen, bevor Schönheitsreparaturen ausgeführt werden. Zahlreiche Formularmietverträge enthalten rechtliche Fehler, die dazu führen, dass die Mieter keine Renovierungsarbeiten zu leisten brauchen.