#Mietertipps
27.05.2020

Rauchen auf dem Balkon: des einen Freud, des anderen Leid

Zieht Zigarettenqualm in eine Nachbarwohnung, kann dies erheblich stören. Was müssen Mieter hinnehmen und welche Pflichten treffen den Vermieter zur Abwendung der Störung?

Das Rauchen auf dem Balkon ist grundsätzlich erlaubt. Ist die mit dem Rauchen verbundene Geruchsbelästigung für die darüber wohnenden Mieter nur unwesentlich, ist dies hinzunehmen. Raucher sind aber zur Rücksichtnahme verpflichtet. Kommt es zu wesentlichen Beeinträchtigungen – hier spielen die Intensität des Rauches und die baulichen Voraussetzungen des Gebäudes eine Rolle – muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ein Interessenausgleich zwischen den Nachbarn gefunden werden. Es muss also Zeiten geben, zu denen der eine Mieter den Balkon ohne Rauchbelästigung nutzen kann. Gleichzeitig müssen Zeiten festgelegt werden, in denen der andere Mieter auf dem Balkon rauchen darf.

Die Einzelheiten zu diesem Urteil des Bundesgerichtshofs können Sie hier nachlesen:

BGH, Urteil vom 16. Januar 2015 – V ZR 110/14

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