Mieterwechsel bei Wohngemeinschaften
Wird eine Wohnung an eine Wohngemeinschaft vermietet und ist das für den Vermieter ohne weiteres ersichtlich, hat die Wohngemeinschaft das Recht, einzelne WG-Mitglieder auszuwechseln.
Wird eine Wohnung an eine Wohngemeinschaft vermietet und ist das für den Vermieter ohne weiteres ersichtlich, hat die Wohngemeinschaft das Recht, einzelne WG-Mitglieder auszuwechseln. Die Wohngemeinschaft hat einen Anspruch gegen den Vermieter, einer Auswechslung von Mietern zuzustimmen, das heißt der Entlassung eines ausscheidenden Mitglieds aus der Wohngemeinschaft und der Aufnahme eines neuen Mitglieds. Eine ausdrückliche Genehmigung des Vermieters hierzu ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn dem Vermieter die Wechselabsicht angezeigt wird. Er kann dem Auswechseln eines WG-Mitglieds widersprechen, wenn in der Person des neuen Mieters ein wichtiger Grund vorliegt. Die fehlende Zahlungsfähigkeit des neuen Mieters kann ein derart wichtiger Grund sein (LG Berlin 65 S 314/15).
Es empfiehlt sich daher, dass alle Mitglieder der Wohngemeinschaft den Vertrag unterzeichnen oder auf andere Weise festzuhalten, dass an eine WG vermietet wurde. Dann können bei Auszug einer oder mehrerer Personen die verbleibenden Mitglieder der WG vom Vermieter verlangen, dass sie neue Mitglieder in die WG aufnehmen können.