Laubbeseitigung – Herbstzeit ist Rutschzeit
Viele Mieter sind sich nicht darüber im klaren, dass sie nicht nur den Winterdienst übernommen haben, sondern auch während des übrigen Jahres zur Wegereinigung verpflichtet sind.
Viele Mieter sind sich nicht darüber im klaren, dass sie nicht nur den Winterdienst übernommen haben, sondern auch in der übrigen Zeit des Jahres zur Wegereinigung verpflichtet sind.
In § 13 des „Hamburger Mietvertrags für Wohnraum“ heißt es:
Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf die Beseitigung von Laub, Unrat und sonstigen Verschmutzungen.
Wo der öffentliche Gehweg von der Stadt gereinigt wird, bleibt aber zumindest die Pflicht bestehen, auf dem Grundstück die Wege von Laub usw. zu befreien, weil sonst jemand auf rutschigem Laub stürzen und sich verletzen kann. Deshalb empfiehlt sich eine Haftpflichtversicherung.