Laub fegen – Vorsicht vor rutschigem Laub auf Straßen und Bürgersteigen.
Um Gefahren für Passanten und Hausbewohner auszuschließen oder zu verringern, muss gefegt und geräumt werden.
Um Gefahren für Passanten und Hausbewohner auszuschließen oder zu verringern, muss gefegt und geräumt werden. Verantwortlich ist der Anlieger, also der Eigentümer des Hauses. Er kann hierfür eine Firma beauftragen oder den Hausmeister. Der Vermieter kann die Verpflichtung auch per Mietvertrag an die Mieter des Hauses weitergeben. Um das Risiko des Ausrutschens für Passanten zu reduzieren, ist immer dann Laub zu fegen, wenn der Bürgersteig hoch verlaubt ist oder wenn es nach einem starken Regenfall extrem rutschig ist.
Laubsammler oder Laubbläser dürfen an Sonn- und Feiertagen gar nicht, an Werktagen in Wohngebieten nur zwischen 9.00 und 13.00 Uhr sowie von 15.00 bis 17.00 Uhr eingesetzt werden.