#Mietertipps
18.04.2019

Kurzurlaub auf Balkonien

Für das lange Osterwochenende sind frühsommerliche Temperaturen angesagt – perfekte Voraussetzungen also, um die freien Tage auf Balkonien zu genießen. Um dabei Ärger mit dem Vermieter oder den Nachbarn zu vermeiden, sollten Mieter jedoch einiges beachten.

Wer seinen Balkon noch nicht fit für den Sommer gemacht hat, sollte sich jetzt beeilen. Für das lange Osterwochenende sind frühsommerliche Temperaturen angesagt – perfekte Voraussetzungen also, um die freien Tage auf Balkonien zu genießen. Um dabei Ärger mit dem Vermieter oder den Nachbarn zu vermeiden, sollten Mieter jedoch folgendes beachten:

  • Grundsätzlich gilt: Ihr Balkon ist Bestandteil der Wohnung und Sie dürfen ihn so gestalten und nutzen, wie Sie möchten. Die Gestaltungsfreiheit endet jedoch dort, wo die Interessen des Vermieters und der anderen Hausbewohner nicht unerheblich beeinträchtigt werden.
  • Natürlich dürfen Sie auf dem Balkon gemeinsam mit Freunden und Bekannten zusammensitzen, feiern und dabei auch Musik hören. Beachten Sie jedoch, dass ab 22 Uhr die Nachtruhe gilt und reduzieren Sie dem Lärmpegel auf Zimmerlautstärke.
  • Ist das Grillen auf dem Balkon per Mietvertrag oder Hausordnung untersagt, müssen Sie sich daran halten! Wer trotzdem grillt, riskiert Abmahnungen und sogar die Kündigung. Wenn kein Grillverbot besteht, müssen Sie Rücksicht auf Ihre Nachbarn nehmen. Sollte Rauch in Nachbarwohnungen ziehen können, darf nicht gegrillt werden. Unser Tipp: Steigen Sie auf einen Elektrogrill um und achten Sie darauf, dass Nachbarn nicht durch Essensgerüche belästigt werden.
  • Blumenkästen und Blumentöpfe dürfen auf dem Balkon aufgestellt werden. Voraussetzung ist, dass sie gut befestigt sind und dass auch bei starkem Wind nichts herabstürzen und Passanten oder Nachbarn gefährden könnte. Wenn Sie Ihren Balkon im Frühling neu herrichten, achten Sie darauf, dass nach Möglichkeit nichts auf den darunter liegenden Balkon fällt.
  • Um sich vor Sonne zu schützen, dürfen Sie in bestimmten Fällen und nach Absprache mit dem Vermieter eine Markise anbringen. Eine Genehmigungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der Eingriff in die Bausubstanz unwesentlich ist und der Vermieter kein schützenswertes Interesse an der Ablehnung vorweisen kann.
  • Für das Nacktsonnenbad gilt: Solange der Balkon mit einem Sichtschutz versehen oder nur schwer einsehbar ist, steht dem textilfreien Sonnenbad nichts im Wege. Ist dies nicht der Fall, könnten sich Nachbarn oder Spaziergänger durch das freizügige Verhalten zu Recht gestört fühlen. Dann drohen mietrechtliche Konsequenzen und die „Belästigung der Öffentlichkeit“ könnte möglicherweise auch eine Ordnungswidrigkeit sein.
  • Rauchen auf dem Balkon ist grundsätzlich erlaubt, kann jedoch eingeschränkt werden. Mieter, die durch einen auf dem Balkon rauchenden Nachbarn erheblich gestört werden, sind berechtigt, einen zeitweiligen Rauchstopp zu fordern.

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