Kleinreparaturen/Verkalkter Wasserhahn
Die Reparatur eines verkalkten Wasserhahns zählt nicht zu den sog. Kleinreparaturen.
Die laufende Instandhaltung der Wohnung obliegt grundsätzlich dem Vermieter. Diese Verpflichtung kann jedoch teilweise durch den Mietvertrag auf dem Mieter übertragen werden. Aber Achtung: Sehr viele solcher Klauseln, vor allem bei älteren Mietverträgen, sind unwirksam. Für die Kostenabwälzung kleiner Instandhaltungen auf den Mieter hat der Bundesgerichtshof bestimmte Zumutbarkeitsgrenzen aufgestellt. Dazu zählt u.a., dass eine Kleinreparaturklausel nur solchen Reparaturbedarf erfasst, auf dessen Entstehung der Mieter Einfluss hat. Hierzu zählt nicht die Verkalkung eines Wasserhahns (AG Gießen 40 M C 125/08, WuM 2010, 415).