Hauseingangstür nachts abschließen – oder nicht?
Darf der Vermieter bestimmen, dass die Hauseingangstür nachts zu verschließen ist?
Es gibt keine gesetzliche Regelung oder Verordnung, welche die Frage klärt, ob die Hauseingangstür eines Mehrfamilienhauses nachts abgeschlossen werden muss oder darf. Auch fehlen bisher eindeutige Gerichtsurteile.
In Hamburg bestimmen viele Mietverträge über die Hausordnung, dass die Haustür von 20 bis 6 Uhr geschlossen gehalten werden muss. Hierunter ist zu verstehen, dass die Hauseingangstür nicht offen stehen bleiben darf. Geschlossen meint hingegen nicht verschlossen.
Daher entsteht oft Streit unter den Nachbarn im Haus oder mit dem Vermieter darüber, ob die Hauseingangstür über die Bestimmungen der Hausordnung hinaus abgeschlossen werden darf oder soll. Hier prallen das Sicherungs- und Schutzinteresse der einen Seite vor unbefugtem Zutritt Dritter auf die Forderungen der anderen Mieter, der Fluchtweg müsse zum Beispiel im Brandfall offen bleiben. Die richtige Auffassung gibt dem Fluchtweg den Vorrang.
Die widerstreitenden Interessen der Hausbewohner könnten durch ein Haustürschließsystem mit einem Schnapp- oder Panikschloss unter einen Hut gebracht werden, das ein Verschließen der Haustür zulässt, auf der Innenseite aber ein Öffnen der Tür ohne Schlüssel ermöglicht. Der Vermieter ist allerdings nicht verpflichtet, nachträglich ein derartiges Haustürschließsystem zu installieren.