Corona-Pandemie und Auswirkungen auf das Mietverhältnis
Für viele Mieter bedeuten die derzeit geltenden Einschränkungen, dass die Haushalte mit einem deutlich geringeren Monatseinkommen rechnen müssen. Daher hat der Gesetzgeber kurzfristig Regelungen im Miet- und Sozialrecht erlassen, um Mietern schnell und unbürokratisch zu helfen, die durch die Corona-Pandemie nicht in der Lage sind, ihre Mieten zu bezahlen.
Mietzahlung/ drohende Kündigung
Zu den wichtigen Änderungen zählen neben dem Ausschluss der Kündigung des Mietverhältnisses beim Zahlungsverzug, der erleichterte Zugang für die Übernahme der Kosten der Unterkunft durch die Jobcenter und Ämter für Grundsicherung. Die Pflicht zur Mietzahlung bleibt jedoch bestehen, allerdings hat der Mieter bis zum 30.06.2022 Zeit, die Mietrückstände auszugleichen. Werden die Mietschulden bis 30. Juni 2022 nicht getilgt, kann ab 1. Juli 2022 die Kündigung wegen Zahlungsverzugs nachgeholt werden.
Mieter, die aufgrund der Corona-Pandemie in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind, können nunmehr schnell und unbürokratisch stattliche Hilfe in Anspruch nehmen: Wer ab dem 1. März bis einschließlich 30. Juni 2020 einen Neuantrag auf Übernahme der Miete bei dem zuständigen Amt stellt, für den entfällt für die ersten 6 Monate die Vermögensprüfung, wenn erklärt wird, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist. Zudem werden in den ersten 6 Monaten des Leistungsbezuges die Ausgaben für Miete und Heizung in tatsächlicher Höhe anerkannt.
Weitere Infos zum Sozialschutz-Paket gibt es auf hamburg.de.
Geplanter Umzug
Trotz der bestehenden Kontaktsperre ist ein geplanter Umzug unter Zuhilfenahme von Haushalts- bzw. Familienangehörigen möglich. Etwas anderes gilt, wenn der Mieter selbst an Covid-19 erkrankt ist. In diesem Fall muss der geplante Umzug verschoben werden, allerdings bleibt dann die Pflicht zur Mietzahlung bestehen.
Unserem Kündigungskalender können Sie die genauen Termine zur Wohnungsübergabe in Hamburg entnehmen.
Wohnungsbesichtigungen/ Zutritt von Handwerkern
Derzeit sollte dem Vermieter bzw. seinen Angestellten nur dann Zugang zur Wohnung gewährt werden, wenn dies unerlässlich ist. Wohnungsbesichtigungen im Rahmen einer Weitervermietung dürfen verweigert werden. Der Mieter könnte dem Vermieter entgegenkommen und Fotos von den Räumen anfertigen und diese zur Verfügung stellen, muss dies aber nicht.
Handwerker kann der Zutritt gewährt werden, wenn die Einhaltung des behördlich vorgegebenen Mindestabstands möglich ist. Vorab sollte mit dem Vermieter geklärt werden, ob die Maßnahme zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden kann.