Bestellerprinzip / Vertragsausfertigungsgebühr unzulässig
Seit dem 01. Juni 2015 gilt für Maklerverträge das sog. Bestellerprinzip. Künftig soll nur noch derjenige die Courtage zahlen, der den Makler selbst beauftragt hat. Aber was ist mit einer „Vertragsgebühr“ von 250,– Euro, kann diese verlangt werden?
Wie funktioniert das Bestellerprinzip?
„Wer bestellt, der bezahlt“, bedeutet: Wendet sich der Vermieter an einen Makler und erteilt er ihm den Auftrag, einen Mieter für seine Wohnung zu suchen, muss der Vermieter den Makler auch bezahlen. Mieter müssen die Maklerprovision allenfalls dann zahlen, wenn sie den Makler selbst beauftragt haben – schriftlich bzw. in Textform – und der Makler dann ausschließlich aufgrund dieses Auftrags tätig wird und eine Wohnung beschafft, über die der Mietvertrag schließlich zustande kommt. Voraussetzung ist also, dass der Makler auf „Bestellung“ des Mieters, nach dessen Auftragserteilung tätig wird – beispielsweise dadurch, dass er dann eine Anzeige schaltet und sich daraufhin ein Vermieter mit einer passenden Wohnung meldet. Beweispflichtig für diesen Ablauf ist der Makler.
Und wenn der Makler trotzdem Geld vom Mieter verlangt?
Das ist unzulässig. Der Mieter kann seine Zahlung zurückfordern, sein Anspruch verjährt erst nach drei Jahren. Außerdem riskiert der Makler eine Geldbuße bis zu einer Höhe von 25.000 Euro.
Vermehrt werden Wohnungsangebote mit dem Zusatz „Ohne Courtage- Vertragsgebühr in Höhe von Euro 250,– zzgl. Mwst.“ inseriert. Auch eine derartige Vertragsausfertigungs- oder Schreibgebühr darf nicht verlangt werden. Ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Hamburg finden Sie hier.
Tipp:
Wenn Mieter eine derartige Gebühr gezahlt haben und der Mietvertrag wirksam zustande gekommen ist, sollten sie die Gebühr zurückverlangen. Der Rückforderungsanspruch verjährt erst nach drei Jahren.