Für den Hund vor Gericht
Vanessa Wolter klagte und darf Bailey nun halten
Einen eigenen Hund habe sie sich schon seit vielen Jahren gewünscht, erzählt Vanessa Wolter. Doch in ihrem Mietvertrag war die Hundehaltung untersagt und auch auf Nachfrage beim Vermieter gab es ein klares „Nein“ als Antwort.
Vermieter gegen Hundehaltung
Das Haus sei zu hellhörig, die Nachbarn würden gestört werden, argumentierte der Vermieter. Außerdem würde der Hund das Treppenhaus verschmutzen. Man legte Wolter nahe, sich eine andere Wohnung zu suchen. Ein Auszug aus der Wohnung in Hamm, in der sie bereits seit 20 Jahren lebte, kam für sie und ihre Familie aber nicht in Frage. Mit dem Verbot des Vermieters wollte sich die 45-Jährige dennoch nicht abfinden und wandte sich an den Mieterverein.
Wolter erfuhr, dass ein pauschales Verbot der Tierhaltung im Mietvertrag gar nicht zulässig sei. Ein Tier gegen den Willen des Vermieters anschaffen, dürfe sie dennoch nicht. Da der Vermieter sich nicht überzeugen ließ, blieb Wolter nur der Gang vor Gericht. Kein einfacher Schritt für die Mieterin. „Ich hatte schon Angst, dass man versucht, mich rauszumobben, wenn ich gewinne“, erzählt sie. Ihr Wunsch nach einem eigenen Hund war jedoch größer: Sie entschied sich für eine Klage.
Da es in Wolters Fall an einer wirksamen mietvertraglichen Regelung fehlte, nahm die Richterin eine umfassende Abwägung der Interessen sowohl der Vermieterin als auch der Mieterin sowie der weiteren Beteiligten vor. Auch die Rasse des Hundes – Wolter hatte sich für einen Golden Retriever entschieden – floss in die Entscheidung ein. Der besonders bei Familien beliebte Golden Retriever – Hunde dieser Rasse sind sehr zutraulich, bellen wenig und zeichnen sich durch ihre Gelassenheit und ihren Gehorsam aus – passe gut in die Hausgemeinschaft eines Mehrfamilienhauses, so die Richterin. Die Wohnung sei mit 78 Quadratmetern auch ausreichend groß, um dort einen Hund aufzunehmen. Das Gericht ging zudem davon aus, dass durch das häufige Betreten des Treppenhauses keine so erheblichen Mehrverschmutzungen auftreten würden, dass dies gegen eine Hundehaltung spreche. Es konnte von der Vermieterin auch nicht dargelegt werden, dass sich Nachbarn gegen eine Hundehaltung ausgesprochen hätten.
Die Tatsache, dass bisher keine andere Mietpartei in dem Haus einen Hund hielt, stand einer Abwägung zugunsten der Mieterin nicht entgegen. Das Gericht ging vielmehr davon aus, dass ein Hund von freundlichem Wesen der Hausgemeinschaft insgesamt eher zu- als abträglich sei, da er beispielsweise Anknüpfungspunkte für Gespräche innerhalb der Gemeinschaft bieten könne.
Bailey lebt nun seit fast einem Jahr bei Wolter und ihrer Familie. Beschwerden habe es bisher keine gegeben und auch keinen Ärger mit dem Vermieter. „Die Hausbewohner finden ihn alle toll“, erzählt die glückliche Hundehalterin. Sie empfiehlt allen Mietern, die einen Hund haben möchten, kein „Nein“ des Vermieters zu akzeptieren. Durch Wolters erfolgreiche Klage profitieren nun anderen. „Das Gericht hat sich viel Mühe gegeben, den Anspruch der Mieterin auf die Haltung ihres Hundes gut zu begründen. Das ist sehr schön, weil solche Urteile anderen Mietern, die sich ein Haustier wünschen, enorm helfen, ihren Wunsch umzusetzen, ohne vor Gericht zu müssen“, erklärt Dr. Rolf Bosse, Vorsitzender des Mietervereins.
Wer sich einen Hund anschaffen möchte, sollte den Aufwand jedoch nicht unterschätzen. Wolter hatte bereits Erfahrungen mit Pflegehunden gemacht und war sich deshalb sicher: „Ein Hund kann wunderbar in der Wohnung gehalten werden!“. Mit Bailey habe sie die Hundeschule besucht und viel geübt, damit das reibungslos funktioniere. Außerdem müsste besonders ein junger Hund ausgelastet sein und dafür müsste man sich als Halter die Zeit nehmen. „Ich stehe um 5.30 Uhr auf, um vor der Arbeit mit Bailey spazieren zu gehen und Bälle zu werfen“, erzählt Wolter. Bleibt der Hund alleine zu Hause, wenn sie arbeiten geht, würde er danach schlafen – das könnte sie über die eigens dafür eingebaute Kamera überprüfen.
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